Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein wesentlicher Teil der Lebenshaltungskosten des Klägers aus dem Gesellschaftsvermögen bezahlt worden ist. Das Bezirksgericht R. ging in einem Strafverfahren gegen den Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2019 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 19'572.80 aus (Replikbeilage 1, E. 5.2.). Gemäss dem hier angefochtenen Urteil hatte der Beklagte dieses Einkommen in jenem Verfahren selbst angegeben (E. 6.3.2.3., S. 12 f.). Der Beklagte rügt diese Feststellung der Vorinstanz im Berufungsverfahren erst mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (N. 15) und damit verspätet (vgl. oben E. 1.2).