Es ist auf die Gesamtheit der Bezüge abzustellen, die er bis zum Beginn des Prozesses getätigt hat und weiterhin tätigen kann. Lässt sich ein Ehegatte im Hinblick auf den Prozess zu einem tiefen Lohn bei seiner von ihm wirtschaftlich beherrschten Gesellschaft anstellen, ist er zu behandeln, wie wenn er es absichtlich unterlassen hätte, Einkommen zu erzielen (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 78 zu Art. 163 ZGB; BGE 5P.235/2001 E. 4c).