3.5.2. Der Beklagte ist Alleinaktionär der E. AG und alleiniger Gesellschafter der F. GmbH (Klage N. 11 f., act. 7; Klageantwort S. 3, act. 62). Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Aktiengesellschaft und dem Alleinoder Hauptaktionär, so kann es sich rechtfertigen, im familienrechtlichen Prozess die Leistungsfähigkeit des wirtschaftlichen Firmeninhabers so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Es ist auf die Gesamtheit der Bezüge abzustellen, die er bis zum Beginn des Prozesses getätigt hat und weiterhin tätigen kann.