Gemäss Parteibefragung vor der Vorinstanz änderte sich dies im Jahr 2020 nicht (Bestätigung, dass er bei beiden Gesellschaften einen Lohn von je Fr. 8'560.00 erhalten habe, was netto wiederum einem Lohn von je Fr. 7'500.00 entspricht), was der Beklagte mit der Berufung auch anerkennt. Umstritten ist einerseits, ob er über diese Gesellschaften weiteres Einkommen generierte (z.B. indem diese Privatausgaben von ihm bezahlten) und andererseits, ob sich sein Einkommen ab 2021 verminderte.