3.5. 3.5.1. Im Jahr 2019 erzielte der Beklagte gemäss Lohnausweisen (Klageantwortbeilagen 3 und 4) bei der E. AG und der F. GmbH je einen Nettolohn von Fr. 89'994.00, zusammen Fr. 179'988.00 bzw. gerundet Fr. 15'000.00 monatlich. Gemäss Parteibefragung vor der Vorinstanz änderte sich dies im Jahr 2020 nicht (Bestätigung, dass er bei beiden Gesellschaften einen Lohn von je Fr. 8'560.00 erhalten habe, was netto wiederum einem Lohn von je Fr. 7'500.00 entspricht), was der Beklagte mit der Berufung auch anerkennt.