Der Beklagte plane mutmasslich die Geschäfte oder zumindest einen Teil davon nicht mehr über die E. AG abzuwickeln, sondern über die Firma seiner Freundin I., mutmasslich um dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht dann weiszumachen, dass die E. AG nicht mehr soviel Umsatz generiere und er deshalb nicht mehr soviel verdiene wie in den Vorjahren. Aus der Bilanz der E. AG per 31. Dezember 2020 sei ersichtlich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2019 und 2020 einen Gewinn von Fr. 59'211.65 und Fr. 56'004.32 erwirtschaftet habe. Dieser Gewinn stehe dem Beklagten als Alleineigentümer alleine zu und sei ihm damit als Einkommen auch anzurechnen.