Nicht anders sei zu erklären, weshalb am 5. November 2021 auf den Namen der Partnerin des Beklagten, I., die J. GmbH gegründet wurde, welche gemäss aktuellem Handelsregisterauszug über einen identischen Zweck verfüge wie die E. AG. Der Beklagte plane mutmasslich die Geschäfte oder zumindest einen Teil davon nicht mehr über die E. AG abzuwickeln, sondern über die Firma seiner Freundin I., mutmasslich um dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht dann weiszumachen, dass die E. AG nicht mehr soviel Umsatz generiere und er deshalb nicht mehr soviel verdiene wie in den Vorjahren.