Bestritten werde weiter, dass der Beklagte beabsichtige, die F. GmbH zu liquidieren. Der Beklagte habe dies bereits im gesamten vorinstanzlichen Verfahren behauptet, bis heute aber keinerlei konkreten Schritte unternommen, welche in diese Richtung gingen. Der Beklagte setze nichts anderes als den bereits seinem Voranwalt geschilderten Plan um (Schliessung der GmbH und Übertragung der AG auf neue Partnerin). Nicht anders sei zu erklären, weshalb am 5. November 2021 auf den Namen der Partnerin des Beklagten, I., die J. GmbH gegründet wurde, welche gemäss aktuellem Handelsregisterauszug über einen identischen Zweck verfüge wie die E. AG.