3.4. Die Klägerin bringt mit der Berufungsantwort unter anderem vor, angesichts der Tatsache, dass der Beklagte selbst auch im Strafverfahren sein Einkommen mit Fr. 19'500.00 beziffert und jüngst auch der H., um die Finanzierung für die Liegenschaft in S. zu erhalten, seine Lohnausweise 2019 zugeschickt habe, sei klar, dass der Beklagte nach wie vor selber von einem Einkommen von rund Fr. 20'000.00 netto pro Monat ausgehe bzw. dies gegenüber Dritten auch so angebe. Bestritten werde weiter, dass der Beklagte beabsichtige, die F. GmbH zu liquidieren.