könne, zumal der Beklagte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz ausführlich Auskunft über seine Firmen und sein Einkommen gegeben habe. Des Weiteren treffe es auch nicht zu (wie die Vorinstanz ausführe), dass die von der Klägerin geltend gemachten Privatbezüge unbestritten geblieben seien. Im Rahmen der mündlichen Duplik sei nämlich explizit ausgeführt worden, dass Privatbezüge durch den Beklagten bestritten würden, da diese der Klägerin und nicht dem Beklagten zugeflossen seien. Eine Aufrechnung von irgendwelchen Privatbezügen oder auch eines Gewinns sei verfehlt, da solche schlicht nicht stattgefunden hätten (Berufung S. 5 f.).