3.3. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, er anerkenne für das Jahr 2020 die Anrechnung eines Nettoeinkommens von monatlich Fr. 15'000.00 (je Fr. 7'500.00 bei der E. AG und bei der F. GmbH). Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz sei aber ausgeführt worden, die F. GmbH sei inaktiv und weise keine Geschäftsvorgänge mehr auf. Der Beklagte habe damals beabsichtigt, die F. GmbH zu liquidieren. Dies habe auch bis anhin nicht erfolgen können, da insbesondere offene Kontokorrentforderungen (auch) zu Lasten der Klägerin bestünden, welche eine Liquidation bis anhin nicht zuliessen.