Auf den eingereichten Teil der Buchhaltung könne daher nicht abgestellt werden. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'500.00 pro Unternehmen, total Fr. 15'000.00, zuzüglich der unbestritten gebliebenen Privatbezügen via die Unternehmen und unter Aufrechnung eines gewissen Gewinns sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 19'500.00 auszugehen. Dies sei angemessen, zumal der Beklagte im Strafverfahren selber angegeben habe, ein Nettoeinkommen in diesem Umfang zu erzielen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2.3).