Weiter belasse er es dabei, mit einem Bestätigungsschreiben der G. GmbH geltend zu machen, dass die F. GmbH ihre Tätigkeit eingestellt habe und keine Angestellten mehr beschäftige. Gemäss Auszug des Handelsregisters befinde sich die F. GmbH am 11. Februar 2021 weder in Liquidation noch sei sie liquidiert worden. Auch habe der Beklagte weder belegt, dass die Tätigkeit der F. GmbH von der E. GmbH übernommen worden sei, noch dargelegt, dass die Lohnzahlungen ab November 2020 ausschliesslich über die E. AG gelaufen seien. Auf den eingereichten Teil der Buchhaltung könne daher nicht abgestellt werden.