Beklagte sodann geltend, der Geschäftsverlauf sei wiederum schlechter verlaufen, unterlasse es aber, diese Behauptungen zu belegen. Auch reiche er an der Verhandlung keine Lohnabrechnungen für die Monate November bis und mit Januar 2021 nach, die den schlechten Geschäftsgang belegt hätten. Anlässlich der Verhandlung sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu seinem Lohn respektive zu den bezogenen Leistungen über das Kontokorrent zu machen. Weiter belasse er es dabei, mit einem Bestätigungsschreiben der G. GmbH geltend zu machen, dass die F. GmbH ihre Tätigkeit eingestellt habe und keine Angestellten mehr beschäftige.