Für die F. GmbH reiche er identische Lohnabrechnungen für die gleiche Periode ein, unterlasse es aber, einen entsprechenden Arbeitsvertrag einzureichen. In Berufung auf die coronabedingten Einbussen für die Monate März und April weise der Beklagte für beide Unternehmen je 80 % Kurzarbeit aus. Ab November 2020 mache der -8-