Im gleichen Jahr sei im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht R. durch den Beklagten selbst glaubhaft ausgeführt worden, dass er einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 19'572.80 erzielt habe. Für das Folgejahr 2020 reiche der Beklagte für die E. AG einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag gültig per 1. Januar 2020 ein, welcher ein Nettoeinkommen von Fr. 7'500.00 ausweise sowie Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Oktober 2020. Für die F. GmbH reiche er identische Lohnabrechnungen für die gleiche Periode ein, unterlasse es aber, einen entsprechenden Arbeitsvertrag einzureichen.