3. 3.1. Im Weiteren rügt der Beklagte das von der Vorinstanz für ihn angenommene Einkommen. 3.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, im Jahr 2019 habe der Beklagte jeweils Fr. 103'800.00 sowohl aus der F. GmbH als auch der E. AG bezogen. Im gleichen Jahr sei im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht R. durch den Beklagten selbst glaubhaft ausgeführt worden, dass er einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 19'572.80 erzielt habe.