Die Berechnung des Beklagten, welcher nicht von anderen Einkommenszahlen als die Vorinstanz ausgeht, der Klägerin aber das erzielte Einkommen in jenen Monaten anrechnet, als es tatsächlich erzielt wurde, anstatt dieses rechnerisch wie die Vorinstanz auf einen grösseren Zeitraum zu verteilen, erscheint grundsätzlich präziser. Soweit es im Ergebnis überhaupt eine Rolle spielt, ist damit mit der Berufung in den Monaten Juli bis Oktober 2020 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 2'817.00 (Fr. 2'600.00 + [2'600.00/12]) und in den Monaten November 2020 bis April 2021 von keinem Einkommen auszugehen.