Die Klägerin bestreitet diese Ausführungen des Beklagten in der Berufungsantwort zwar, begründet aber nicht, inwiefern diese unzutreffend wären. Die Berechnung des Beklagten, welcher nicht von anderen Einkommenszahlen als die Vorinstanz ausgeht, der Klägerin aber das erzielte Einkommen in jenen Monaten anrechnet, als es tatsächlich erzielt wurde, anstatt dieses rechnerisch wie die Vorinstanz auf einen grösseren Zeitraum zu verteilen, erscheint grundsätzlich präziser.