Mit anderen Worten hat die Vorinstanz das in den ersten vier Monaten dieser Phase erzielte Einkommen auf die ganze Phase von 10 Monaten aufgeteilt und so ein durchschnittliches Monatseinkommen für die gesamte 10-monatige Phase berechnet (vgl. angefochtener Entscheid E. 6.3.1., insb. E. 6.3.1.3.). Der Beklagte macht demgegenüber geltend, in der Phase vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021 sei die Klägerin nicht erwerbstätig gewesen, weshalb ihr in dieser Phase kein Einkommen anzurechnen sei und das monatliche Einkommen von Juli bis Oktober 2020 betrage nach der vorinstanzlichen Berechnungsweise Fr. 2'817.00 (Berufung S. 5).