dass die Klägerin vom 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 in einer 50%-An- stellung ein Einkommen von Fr. 2'600.00 (exkl. 13. Monatslohn) erzielte. Die Vorinstanz hat ausgeführt, für die Phase vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2021 umfasse die Berechnung des Einkommens der Klägerin den Verdienst der vier Monate, welche die Klägerin an der neuen Teilzeitstelle gearbeitet habe, zuzüglich den anteilsmässigen 13. Monatslohn für die vier Monate, dividiert durch 10 Monate.