Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Soweit der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 11. April 2022 somit sinngemäss vorbringt, die Klägerin dürfe mangels eigener Berufung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht in Frage stellen – insbesondere bezüglich der von der