2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. März 2022 beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Verfügung vom 9. März 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 2.4. Mit Eingabe vom 24. März 2022 beantragte die Klägerin sinngemäss, eine allfällige weitere Stellungnahme des Beklagten aus dem Recht zu weisen. 2.5. Mit Eingabe vom 11. April 2022 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: