'7. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zuweisung des Fahrzeugs [...] wird abgewiesen.' 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Gesuchsgegner sei eine Parteientschädigung im Umfang der dieser für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen."