5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden." 1.3. Am 15. Februar 2021 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q. statt, an welcher die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik erstatteten und die Parteien befragt wurden. Die Klägerin änderte ihr Begehren bezüglich Unterhalt insofern ab, als dass sie neu ab dem 1. November 2020 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von neu Fr. 10'285.00 und ab 1. Oktober 2021 von Fr. 8'600.00 verlangte. Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest. 1.4. Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbesondere: