Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.31 / ft (SF.2020.52) Art. 64 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniela Fischer, Rechtsanwältin, Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1 Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Eliane Welte, Rechtsanwältin, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 23. Juli 2020 stellte die Klägerin beim Gerichts- präsidium Q. unter anderem folgende Anträge: " 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für C., geb. tt.mm.jjjj, ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend ab- schliessend bezifferbaren Kinderunterhalt wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020: CHF 3'150.00 (zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinder- /Familien- und Ausbildungszulagen) pro Monat; - Ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 3'400.00 (zzgl. gesetzliche und vertragliche Kinder- /Familien- und Ausbildungs- zulagen) pro Monat. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend beziffer- bare persönlichen Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - Ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020: CHF 10'285.00 pro Monat; - Ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: CHF 8'600.00 pro Monat. 7. Der Gesuchsgegner sei überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens jährlich die Hälfte des Mehreinkommens, welches sein Jahresnettoeinkommen (inkl. Zusätzliche Erwerbsausschüt- tungen / Dividenden / Bonus / Sondervergütungen usw.) von CHF 240'0000.00 brutto übersteigt, zu bezahlen, zahlbar jeweils bis spä- testens Ende März des Folgejahres, erstmals Ende März 2021. Der Gesuchsgegner sei in diesem Zusammenhang zu verpflichten, der Gesuchstellerin die für die Bezifferung ihrer Ansprüche notwendigen Un- terlagen (insbesondere Lohnausweise, Lohnabrechnungen, Bilanz und Er- folgsrechnungen der D. GmbH und der E. AG mit Ausdrucken sämtlicher Buchhaltungskonten des ganzen Jahres, private Steuererklärungen inkl. Beilagen sowie Steuererklärungen der D. GmbH und der E. AG) bis Ende März eines jeden Jahres unaufgefordert vorzulegen, erstmals bis 31. März 2021. 8. Das Fahrzeug [...] sei der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benützung zuzuweisen." -3- 1.2. Mit Klageantwort vom 13. November 2020 stellte der Beklagte in Bezug auf die Unterhaltsbegehren folgende Anträge: " 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unter- halt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - CHF 1'260.00 ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 - CHF 890.00 ab 1. Januar 2021 5. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen persönli- chen Unterhalt schulden." 1.3. Am 15. Februar 2021 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Be- zirksgerichts Q. statt, an welcher die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik erstatteten und die Parteien befragt wurden. Die Klägerin änderte ihr Begehren bezüglich Unterhalt insofern ab, als dass sie neu ab dem 1. November 2020 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von neu Fr. 10'285.00 und ab 1. Oktober 2021 von Fr. 8'600.00 verlangte. Der Be- klagte hielt an seinen Anträgen fest. 1.4. Mit Entscheid vom 15. Februar 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbesondere: " 4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - CHF 4'135.00 ab 01.01.2020 bis 31.06.2020 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 3'148.00) - CHF 3'870.00 ab 01.07.2020 bis 30.04.2021 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 2'420.00) - CHF 1'915.00 ab 01.05.2021 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 0.00) […] 6. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt mit Wirkung ab 01.01.2020 monatlich im Voraus folgenden Betrag zu bezahlen: - CHF 5'980.00 ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 - CHF 6'150.00 ab 01.07.2020 bis 30.04.2021 - CHF 6'355.00 ab 01.05.2021 -4- 7. Das Fahrzeug [...] wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen." 2. 2.1. Gegen den ihm am 26. Januar 2022 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob der Beklagte am 4. Februar 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Die Ziffer 4. des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu- züglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - CHF 2'753.00 ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 1'765.00) - CHF 1'412.50 ab 01.07.2020 bis 31.10.2020 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 0.00) - CHF 2'753.00 ab 01.11.2020 bis 31.12.2020 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 1'765.00) - CHF 2'169.75 ab 01.01.2021 bis 30.04.2021 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 1'577.75) - CHF 1'519.90 ab 01.05.2021 bis 31.07.2021 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 0.00) - CHF 1'546.15 ab 01.08.2021 bis 30.11.2021 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 0.00) - CHF 1'442.00 ab 01.12.2021 (davon Betreuungsunterhalt von CHF 0.00)' 2. Die Ziffer 6. des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: '6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 1'200.00 ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 - CHF 1'200.00 ab 01.07.2020 bis 31.10.2020 - CHF 1'200.00 ab 01.11.2020 bis 31.12.2020 - CHF 0.00 ab 01.01.2021 bis 30.04.2021 - CHF 155.75 ab 01.05.2021 bis 31.07.2021 - CHF 208.25 ab 01.08.2021 bis 30.11.2021 - CHF 0.00 ab 01.12.2021' 3. Die Ziffer 7. des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. Februar 2021 sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: -5- '7. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Zuweisung des Fahrzeugs [...] wird abgewiesen.' 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorgenannten Rechtsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 6. Dem Gesuchsgegner sei eine Parteientschädigung im Umfang der dieser für das Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten (inkl. Mehrwert- steuer) zuzusprechen. 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. März 2022 beantragte die Klägerin die Beru- fungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Verfügung vom 9. März 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 2.4. Mit Eingabe vom 24. März 2022 beantragte die Klägerin sinngemäss, eine allfällige weitere Stellungnahme des Beklagten aus dem Recht zu weisen. 2.5. Mit Eingabe vom 11. April 2022 hielt der Beklagte an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI- LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wieder- holungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits -6- abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge ge- tan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweis- mittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der Sach- verhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). 1.2. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien in- nert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 1.3. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stel- lung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine An- schlussberufung (Art. 313 ZPO) erhoben wird oder zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbe- klagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzli- chen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beur- teilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Soweit der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 11. April 2022 somit sinngemäss vorbringt, die Klägerin dürfe mangels eigener Berufung die Begründung des erstinstanz- lichen Urteils nicht in Frage stellen – insbesondere bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen Plafonierung des Überschussanteils des Kin- des C. (vgl. N. 28 der genannten Eingabe) – kann ihm nicht gefolgt werden. 2. Der Beklagte rügt das von der Vorinstanz für die Klägerin angenommene Einkommen für die Phase von Juli 2020 bis April 2021. Es ist unbestritten, -7- dass die Klägerin vom 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 in einer 50%-An- stellung ein Einkommen von Fr. 2'600.00 (exkl. 13. Monatslohn) erzielte. Die Vorinstanz hat ausgeführt, für die Phase vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2021 umfasse die Berechnung des Einkommens der Klägerin den Ver- dienst der vier Monate, welche die Klägerin an der neuen Teilzeitstelle ge- arbeitet habe, zuzüglich den anteilsmässigen 13. Monatslohn für die vier Monate, dividiert durch 10 Monate. Mit anderen Worten hat die Vorinstanz das in den ersten vier Monaten dieser Phase erzielte Einkommen auf die ganze Phase von 10 Monaten aufgeteilt und so ein durchschnittliches Mo- natseinkommen für die gesamte 10-monatige Phase berechnet (vgl. ange- fochtener Entscheid E. 6.3.1., insb. E. 6.3.1.3.). Der Beklagte macht dem- gegenüber geltend, in der Phase vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021 sei die Klägerin nicht erwerbstätig gewesen, weshalb ihr in dieser Phase kein Einkommen anzurechnen sei und das monatliche Einkommen von Juli bis Oktober 2020 betrage nach der vorinstanzlichen Berechnungs- weise Fr. 2'817.00 (Berufung S. 5). Die Klägerin bestreitet diese Ausfüh- rungen des Beklagten in der Berufungsantwort zwar, begründet aber nicht, inwiefern diese unzutreffend wären. Die Berechnung des Beklagten, wel- cher nicht von anderen Einkommenszahlen als die Vorinstanz ausgeht, der Klägerin aber das erzielte Einkommen in jenen Monaten anrechnet, als es tatsächlich erzielt wurde, anstatt dieses rechnerisch wie die Vorinstanz auf einen grösseren Zeitraum zu verteilen, erscheint grundsätzlich präziser. Soweit es im Ergebnis überhaupt eine Rolle spielt, ist damit mit der Beru- fung in den Monaten Juli bis Oktober 2020 von einem monatlichen Einkom- men von Fr. 2'817.00 (Fr. 2'600.00 + [2'600.00/12]) und in den Monaten November 2020 bis April 2021 von keinem Einkommen auszugehen. 3. 3.1. Im Weiteren rügt der Beklagte das von der Vorinstanz für ihn angenom- mene Einkommen. 3.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, im Jahr 2019 habe der Beklagte je- weils Fr. 103'800.00 sowohl aus der F. GmbH als auch der E. AG bezogen. Im gleichen Jahr sei im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Bezirksge- richt R. durch den Beklagten selbst glaubhaft ausgeführt worden, dass er einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn von Fr. 19'572.80 erzielt habe. Für das Folgejahr 2020 reiche der Beklagte für die E. AG einen nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag gültig per 1. Januar 2020 ein, welcher ein Nettoeinkommen von Fr. 7'500.00 ausweise sowie Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis Oktober 2020. Für die F. GmbH reiche er identische Lohnabrechnungen für die gleiche Periode ein, unterlasse es aber, einen entsprechenden Arbeitsvertrag einzureichen. In Berufung auf die corona- bedingten Einbussen für die Monate März und April weise der Beklagte für beide Unternehmen je 80 % Kurzarbeit aus. Ab November 2020 mache der -8- Beklagte sodann geltend, der Geschäftsverlauf sei wiederum schlechter verlaufen, unterlasse es aber, diese Behauptungen zu belegen. Auch rei- che er an der Verhandlung keine Lohnabrechnungen für die Monate No- vember bis und mit Januar 2021 nach, die den schlechten Geschäftsgang belegt hätten. Anlässlich der Verhandlung sei der Beklagte nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu seinem Lohn respektive zu den be- zogenen Leistungen über das Kontokorrent zu machen. Weiter belasse er es dabei, mit einem Bestätigungsschreiben der G. GmbH geltend zu ma- chen, dass die F. GmbH ihre Tätigkeit eingestellt habe und keine Angestell- ten mehr beschäftige. Gemäss Auszug des Handelsregisters befinde sich die F. GmbH am 11. Februar 2021 weder in Liquidation noch sei sie liqui- diert worden. Auch habe der Beklagte weder belegt, dass die Tätigkeit der F. GmbH von der E. GmbH übernommen worden sei, noch dargelegt, dass die Lohnzahlungen ab November 2020 ausschliesslich über die E. AG ge- laufen seien. Auf den eingereichten Teil der Buchhaltung könne daher nicht abgestellt werden. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkom- men von Fr. 7'500.00 pro Unternehmen, total Fr. 15'000.00, zuzüglich der unbestritten gebliebenen Privatbezügen via die Unternehmen und unter Aufrechnung eines gewissen Gewinns sei von einem monatlichen Netto- einkommen von rund Fr. 19'500.00 auszugehen. Dies sei angemessen, zu- mal der Beklagte im Strafverfahren selber angegeben habe, ein Nettoein- kommen in diesem Umfang zu erzielen (angefochtener Entscheid E. 6.3.2.3). 3.3. Der Beklagte macht mit der Berufung geltend, er anerkenne für das Jahr 2020 die Anrechnung eines Nettoeinkommens von monatlich Fr. 15'000.00 (je Fr. 7'500.00 bei der E. AG und bei der F. GmbH). Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz sei aber ausgeführt worden, die F. GmbH sei inaktiv und weise keine Geschäftsvorgänge mehr auf. Der Beklagte habe damals be- absichtigt, die F. GmbH zu liquidieren. Dies habe auch bis anhin nicht er- folgen können, da insbesondere offene Kontokorrentforderungen (auch) zu Lasten der Klägerin bestünden, welche eine Liquidation bis anhin nicht zu- liessen. Dies ändere aber nichts daran, dass die F. GmbH auch im Jahr 2021 (und künftig) nicht mehr aktiv sei, was der Abschluss per 30. Septem- ber 2021 verdeutliche. So sei praktisch kein Umsatz erzielt worden und es sei ein Verlust von knapp Fr. 40'000.00 entstanden. Entsprechend beziehe der Beklagte aus der F. GmbH auch keinen Lohn mehr, so dass sich sein Einkommen ab Januar 2021 nur noch auf monatlich Fr. 7'500.00 netto be- laufe, was seinem Einkommen bei der E. AG entspreche. Darüber hinaus seien keine weiteren Lohnzahlungen erfolgt. Der Beklagte habe vor Vo- rinstanz bereits mit Stellungnahme vom 13. November 2020 die Umsatz- zahlen der F. GmbH der Jahre 2019 und 2020 als Beilage 10 eingereicht, aus welchen ohne Weiteres hervorgegangen sei, dass mit dieser Firma kein Umsatz mehr erzielt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz auf ein Einkommen des Beklagten von Fr. 19'500.00 abstellen -9- könne, zumal der Beklagte anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz aus- führlich Auskunft über seine Firmen und sein Einkommen gegeben habe. Des Weiteren treffe es auch nicht zu (wie die Vorinstanz ausführe), dass die von der Klägerin geltend gemachten Privatbezüge unbestritten geblie- ben seien. Im Rahmen der mündlichen Duplik sei nämlich explizit ausge- führt worden, dass Privatbezüge durch den Beklagten bestritten würden, da diese der Klägerin und nicht dem Beklagten zugeflossen seien. Eine Aufrechnung von irgendwelchen Privatbezügen oder auch eines Gewinns sei verfehlt, da solche schlicht nicht stattgefunden hätten (Berufung S. 5 f.). 3.4. Die Klägerin bringt mit der Berufungsantwort unter anderem vor, angesichts der Tatsache, dass der Beklagte selbst auch im Strafverfahren sein Ein- kommen mit Fr. 19'500.00 beziffert und jüngst auch der H., um die Finan- zierung für die Liegenschaft in S. zu erhalten, seine Lohnausweise 2019 zugeschickt habe, sei klar, dass der Beklagte nach wie vor selber von ei- nem Einkommen von rund Fr. 20'000.00 netto pro Monat ausgehe bzw. dies gegenüber Dritten auch so angebe. Bestritten werde weiter, dass der Beklagte beabsichtige, die F. GmbH zu liquidieren. Der Beklagte habe dies bereits im gesamten vorinstanzlichen Verfahren behauptet, bis heute aber keinerlei konkreten Schritte unternommen, welche in diese Richtung gin- gen. Der Beklagte setze nichts anderes als den bereits seinem Voranwalt geschilderten Plan um (Schliessung der GmbH und Übertragung der AG auf neue Partnerin). Nicht anders sei zu erklären, weshalb am 5. November 2021 auf den Namen der Partnerin des Beklagten, I., die J. GmbH gegrün- det wurde, welche gemäss aktuellem Handelsregisterauszug über einen identischen Zweck verfüge wie die E. AG. Der Beklagte plane mutmasslich die Geschäfte oder zumindest einen Teil davon nicht mehr über die E. AG abzuwickeln, sondern über die Firma seiner Freundin I., mutmasslich um dem Eheschutz- und dem Scheidungsgericht dann weiszumachen, dass die E. AG nicht mehr soviel Umsatz generiere und er deshalb nicht mehr soviel verdiene wie in den Vorjahren. Aus der Bilanz der E. AG per 31. De- zember 2020 sei ersichtlich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2019 und 2020 einen Gewinn von Fr. 59'211.65 und Fr. 56'004.32 erwirtschaftet habe. Dieser Gewinn stehe dem Beklagten als Alleineigentümer alleine zu und sei ihm damit als Einkommen auch anzurechnen. Dies ergebe ein wei- teres Einkommen von rund Fr. 4'800.00 brutto, mithin Fr. 4'500.00 pro Mo- nat. Im Jahr 2021 dürfte dieser Gewinn weiter gewachsen sein, so dass der Beklagte nach wie vor insgesamt mindestens Fr. 20'000.00 netto pro Monat an Einkommen oder Gewinn generiere. Die Klägerin habe in ihrem Ehe- schutzgesuch vom 23. Juli 2020 belegt und ausgeführt, dass der Beklagte seit 2018 immer Einkommen von rund Fr. 220'000.00 netto pro Jahr aus- bezahlt habe. Dies habe sich auch in den folgenden Jahren nicht verändert. Auch in der Steuererklärung 2020 weise der Beklagte ein Nettoeinkommen von Fr. 186'187.00 aus, mithin also Fr. 15'515.60 pro Monat netto. Zähle man nur noch den Gewinn der E. AG von Fr. 56'004.42 hinzu, ergebe sich - 10 - ohne weiteres das von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Ein- kommen von Fr. 19'500.00 ohne überhaupt eine einzige Aufrechnung von Privatbezügen wie die über die Firma bezahlten immensen Autokosten für die Luxusfahrzeuge des Beklagten. Dass sich dies im Jahr 2021 auf einmal verändert habe, mache [nicht] einmal der Beklagte geltend. Seit seinem Auszug aus der Liegenschaft an der [...], vermiete der Beklagte diese an die Familie K.. Angesichts der Grösse der Wohnung sei von einem Markt- preis von zwischen Fr. 1'800.00 und Fr. 2'000.00 pro Monat auszugehen (Berufungsantwort N. 32 ff.). 3.5. 3.5.1. Im Jahr 2019 erzielte der Beklagte gemäss Lohnausweisen (Klageantwort- beilagen 3 und 4) bei der E. AG und der F. GmbH je einen Nettolohn von Fr. 89'994.00, zusammen Fr. 179'988.00 bzw. gerundet Fr. 15'000.00 mo- natlich. Gemäss Parteibefragung vor der Vorinstanz änderte sich dies im Jahr 2020 nicht (Bestätigung, dass er bei beiden Gesellschaften einen Lohn von je Fr. 8'560.00 erhalten habe, was netto wiederum einem Lohn von je Fr. 7'500.00 entspricht), was der Beklagte mit der Berufung auch anerkennt. Umstritten ist einerseits, ob er über diese Gesellschaften weite- res Einkommen generierte (z.B. indem diese Privatausgaben von ihm be- zahlten) und andererseits, ob sich sein Einkommen ab 2021 verminderte. 3.5.2. Der Beklagte ist Alleinaktionär der E. AG und alleiniger Gesellschafter der F. GmbH (Klage N. 11 f., act. 7; Klageantwort S. 3, act. 62). Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Aktiengesellschaft und dem Allein- oder Hauptaktionär, so kann es sich rechtfertigen, im familienrechtlichen Prozess die Leistungsfähigkeit des wirtschaftlichen Firmeninhabers so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Es ist auf die Ge- samtheit der Bezüge abzustellen, die er bis zum Beginn des Prozesses getätigt hat und weiterhin tätigen kann. Lässt sich ein Ehegatte im Hinblick auf den Prozess zu einem tiefen Lohn bei seiner von ihm wirtschaftlich be- herrschten Gesellschaft anstellen, ist er zu behandeln, wie wenn er es ab- sichtlich unterlassen hätte, Einkommen zu erzielen (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 78 zu Art. 163 ZGB; BGE 5P.235/2001 E. 4c). Weil bei selbständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständiger- werbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuver- lässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwan- kungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen meh- rerer - in der Regel der letzten drei - Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder - 11 - stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massge- bendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1.; BGE 5A_621/2021 E. 3.2.3.). 3.5.3. Vorliegend ist die Einkommenssituation des Beklagten ausgesprochen un- durchsichtig. So hat die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin zu Recht be- reits in der Verhandlung auf einen eklatanten Widerspruch zwischen der Erfolgsrechnung der E. AG für das Jahr 2019, wonach diese Gesellschaft in jenem Jahr insgesamt Fr. 36'836.60 für Löhne aufgewendet hat (Kla- geantwortbeilage 8, S. 5) und dem Lohnausweis jener Gesellschaft für den Beklagten für dasselbe Jahr, wonach er allein einen Bruttolohn von Fr. 103'800.00 erzielte (Klageantwortbeilage 3), hingewiesen. Auf die Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaften des Beklagten kann damit nur mit Vorbehalt abgestellt werden. Sodann machte die Klägerin in der Replik geltend, wie ein Auszug des Kontokorrents des Beklagten aus dem Jahr 2019 zeige, beziehe dieser eben nicht nur Bargeld aus den Firmen, son- dern bezahle in erster Linie sämtliche Lebenshaltungskosten der Familie (inkl. Krankenkasse, Kinderkrippen, Steuern und weitere Rechnungen) di- rekt über seine Gesellschaften. Auch alle Fahrzeuge des Beklagten inkl. deren Betriebskosten und Versicherungen liefen über die Firma, was dem Beklagten ebenfalls als unterhaltsrelevantes Einkommen anzurechnen sei (Replik N. 32, act. 114, vgl. auch Replikbeilage 4, aus welcher für das Jahr 2019 diverse Buchungen ersichtlich sind, die mit handschriftlichem Ver- merk dem Beklagten zugeordnet wurden, u.a. für Zahlungen an die Kran- kenkasse, an die Staatsanwaltschaft, an ein Fitnesscenter oder betreffend "Juwelier & Reiseagentur"). Der Beklagte hat mit der Duplik diese Privatbe- züge grundsätzlich nicht bestritten, sondern nur geltend gemacht, die Klä- gerin habe diese Zahlungen in Auftrag gegeben, da sie für die Buchhaltung und die Zahlungen zuständig gewesen sei. Mutmasslich seien diese "auf die Konten der Gesuchstellerin gelaufen und nicht den Gesuchsgegner" (Protokoll S. 4, act. 91). Es ist wenig glaubhaft, dass der Beklagte als allei- niger Inhaber der Gesellschaft von diesen Zahlungen nichts wusste und diese nicht mindestens billigte und dass diese Privatbezüge nur Ausgaben der Klägerin betroffen hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein we- sentlicher Teil der Lebenshaltungskosten des Klägers aus dem Gesell- schaftsvermögen bezahlt worden ist. Das Bezirksgericht R. ging in einem Strafverfahren gegen den Beklagten mit Urteil vom 17. Juni 2019 von ei- nem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 19'572.80 aus (Replikbeilage 1, E. 5.2.). Gemäss dem hier angefochtenen Urteil hatte der Beklagte dieses Einkommen in jenem Verfahren selbst angegeben (E. 6.3.2.3., S. 12 f.). Der Beklagte rügt diese Feststellung der Vorinstanz im Berufungsverfahren erst mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (N. 15) und damit verspätet (vgl. oben E. 1.2). Es kann damit für das Jahr 2019 mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund - 12 - Fr. 19'500.00 ausgegangen werden, welches sich aus dem Lohneinkom- men aus der E. AG einerseits, der F. GmbH andererseits sowie aus Privat- bezügen aus den Gesellschaften (Deckung eines Teils der Lebenshal- tungskosten durch Gesellschaftsmittel) zusammensetzte. 3.6. Fraglich ist, ob für die späteren Jahre eine wesentliche Senkung dieses Einkommens glaubhaft erscheint. Der Beklagte macht eine Halbierung sei- nes Einkommens ab 2021 geltend (durch Einstellung der Lohnzahlungen der F. GmbH), wobei das erstinstanzliche Eheschutzverfahren am 27. Juli 2020 eingeleitet worden ist. Erstinstanzlich machte der Beklagte geltend, die Umsätze seiner Gesellschaften seien eingebrochen, da coronabedingt nichts mehr habe verkauft werden können. Der statutarische Zweck der E. AG ist (genau gleich wie bei der am 18. November 2021 ins Handelsre- gister eingetragenen J. GmbH, deren einzige Gesellschafterin die neue Le- benspartnerin des Beklagten ist) die Produktion von Lattenrosten und Mat- ratzen sowie der Verkauf und Vertrieb von Bettwaren aller Art (Berufungs- antwortbeilagen 2 und 3). Die F. GmbH bezweckt gemäss Handelsregister- auszug den Vertrieb von Matratzen und Schlafsystemen. Im Gegensatz zu anderen Branchen wie beispielsweise die Event-, Gastronomie-, Touris- mus- oder Fitnessbranche ist bei der Produktion und dem Vertrieb von Bett- waren nicht einsichtig und wird vom Beklagten auch nicht schlüssig ausge- führt, inwiefern die Covid-Pandemie sich nachhaltig negativ auf Umsatz o- der Ertrag ausgewirkt haben könnte. Die Halbierung des offiziell ausgewie- senen und eingestandenen Einkommens des Beklagten dürfte somit eher mit der Einleitung des Eheschutzverfahrens und dem Bedürfnis des Be- klagten zusammenhängen, sein Einkommen aus verfahrenstaktischen Gründen zu reduzieren, als mit einem schlagartig verschlechterten Ge- schäftsgang. Diese Annahme wird bestätigt durch ein mit der Berufungs- antwort (Beilage 1) eingereichtes E-Mail des vormaligen Rechtsanwaltes des Beklagten an diesen vom 9. Juli 2020, in welchem dieser im Zusam- menhang mit dem Einkommen des Beklagten ausführt: "Sie haben schon Ihren Plan und wollen die GmbH schliessen und die AG auf Ihre Frau über- tragen." Diese Ausführungen legen nahe, dass der Beklagte dazu bereit ist, sein Einkommen mittels des von ihm kontrollierten Firmengeflechts zu ma- nipulieren. Zu diesem Firmengeflecht gehört auch die von seiner neuen Le- benspartnerin gegründete J. GmbH, denn es erscheint nicht realistisch, dass diese den identischen Unternehmenszweck wie die E. AG aufwei- sende Gesellschaft ein Konkurrenzunternehmen zu den Gesellschaften des Klägers darstellt. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in den letzten Jahren und auch in Zukunft nicht wesentlich weniger verdient hat bzw. verdienen wird als 2019 oder mindestens mit sei- nen Gesellschaften bei gutem Willen nach wie vor dasselbe Einkommen erzielen könnte. Ab dem Jahr 2022 kommt hinzu, dass der Beklagte seine Wohnliegenschaft an der [...] vermietet (Beilage 2 zur Eingabe vom 11. Ap- - 13 - ril 2022). Gemäss den Angaben in der Berufungsantwort (N. 45) ist ange- sichts der Grösse der Wohnung von einem Marktpreis von zwischen Fr. 1'800.00 und Fr. 2'000.00 pro Monat auszugehen. Dies bestreitet der Beklagte nicht; er legt mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (N. 21) dar, er habe die Liegenschaft an einen langjährigen Mitarbeiter von ihm vermie- tet. Da dieser sich in einer schwierigen Situation befinde, betrage der Miet- zins Fr. 700.00, was den ungefähren monatlichen Kosten entspreche. Der Beklagte verzichtet somit freiwillig auf ein Mieteinkommen von zwischen Fr. 1'100.00 und Fr. 1'300.00, was ihm grundsätzlich als eigenes Einkom- men anzurechnen ist. Insgesamt erscheint es mit der Vorinstanz gerecht- fertigt, beim Beklagten für alle Phasen von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 19'500.00 auszugehen. 4. 4.1. Zum eigenen Existenzminimum bringt der Beklagte vor, das durch die Vorinstanz berechnete Existenzminimum von Fr. 1'692.50 werde aner- kannt. Per Dezember 2021 sei der Beklagte jedoch mit seiner Lebenspart- nerin in deren Liegenschaft in S. gezogen und bezahle dieser seither einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'500.00. Entsprechend erhöhe sich dessen Existenzminimum ab Dezember 2021 auf Fr. 2'660.00 (Berufung S. 6 f.). 4.2. Die Klägerin bringt dazu mit der Berufung vor, die Wohnkosten von Fr. 1'500.00 würden bestritten. Bei diesem (Miet-)Vertrag handle es sich offensichtlich um ein für das vorliegende Verfahren produziertes Scheinge- schäft. Dass dieser Betrag je bezahlt worden sei, sei unbelegt und werde bestritten. Die effektiven Wohnkosten für die ganze Liegenschaft seien zweifellos weit tiefer und davon seien dem Beklagten nur 2/6 zuzugestehen (Berufungsantwort N. 49 ff.). 4.3. Mit der Eingabe vom 11. April 2022 führt der Beklagte aus, die effektiven Wohnkosten für die Liegenschaft beliefen sich auf monatlich rund Fr. 2'580.00 und setzten sich wie folgt zusammen: Fr. 333.00 Hypothekar- zinsen (Fr. 1'000.00 pro Quartal), Fr. 1'000.00 Amortisation (Fr. 3'000.00 pro Quartal) und Fr. 1'250.00 Nebenkosten (praxisgemäss 1 % vom Wert von Fr. 1.5 Mio.). Dazu äusserte sich die Klägerin nicht mehr. 4.4. Somit ist ab Dezember 2021 von Wohnkosten für den Beklagten und seine Lebenspartnerin (samt Kindern) von Fr. 2'580.00 auszugehen. Davon kann dem Beklagten mit Fr. 1'290.00 die Hälfte angerechnet werden, selbst wenn sein tatsächlich getragener Wohnkostenanteil höher sein sollte (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.2.). Die Vorinstanz ging beim Beklagten von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 1'692.50 aus, welches - 14 - unter anderem Wohnkosten im engeren Sinne von Fr. 182.50 und Neben- kosten von Fr. 350.00 beinhaltete. Mit den höheren Wohnkosten steigt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten ab Dezember 2021 auf Fr. 2'450.00 (vorbehältlich des Abzugs der Wohnkostenanteile der mit ihm wohnenden Kinder). 5. 5.1. Betreffend das Existenzminimum der Klägerin macht der Beklagte mit Be- rufung geltend, die in der zweiten Phase (1. Juli 2020 bis 30. April 2021) eingesetzten Arbeitswegkosten seien zu hoch bemessen, denn praxisge- mäss sei insbesondere bei weiten Arbeitswegen nicht von einem Kilome- terkostenansatz von Fr. 0.70, sondern von einem solchen von Fr. 0.50 aus- zugehen (Berufung S. 7). Die Vorinstanz hat die Arbeitswegkosten der Klä- gerin mit einem Kilometerkostenansatz von Fr. 0.70 berechnet. Unbestrit- ten ist, dass der Arbeitsweg der Klägerin in dieser Phase von T. über U. (Wohnort Tagesmutter) nach V. 35 Kilometer betrug. Dabei handelt es sich entgegen den Erwägungen in der Berufung nicht um einen besonders wei- ten Arbeitsweg. Die vom Obergericht praxisgemäss verwendete Kilome- terkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (TCS) kommt für eine solche Strecke jedenfalls nicht zu einem tieferen als dem von der Vo- rinstanz angewendeten Ansatz. Damit ist die vorinstanzliche Berechnung diesbezüglich nicht zu beanstanden. Selbstredend sind diese Kosten aller- dings nur in den Monaten zu berücksichtigen, in welchen die Klägerin ar- beitstätig gewesen ist (sie verlor ihre Arbeitsstelle per Ende Oktober 2020). Den Ausführungen in der Berufung (S. 7) ist somit insoweit zuzustimmen, dass ab 1. November 2021 (bis 30. April 2022) im Existenzminimum der Klägerin keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen sind. Hingegen sind ihre monatlichen Arbeitswegkosten von Juli 2020 bis Oktober 2020 von Fr. 532.00 in diesen Monaten anzurechnen (760 km x Fr. 0.70), anstatt sie (wie die Vorinstanz) auf 10 Monate (mit Fr. 218.80 von Juli 2020 bis April 2021) zu verteilen. 5.2. Der Beklagte hat für diese Phase sowohl in der Klageantwort als auch mit der Berufung vorgebracht, Kosten für auswärtige Verpflegung seien im Existenzminimum der Klägerin nicht zu berücksichtigen, da sich diese bei einem Pensum von 50 % zu Hause habe verpflegen oder etwas von zu Hause zur Arbeit habe mitnehmen können; sie habe sich nie im Restaurant verpflegt (Klageantwort S. 9; Berufung S. 7). Die Klägerin hat sich dazu, wie sie sich in jener Phase verpflegt hat, weder in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz noch vor dem Obergericht oder in der vorinstanzlichen Partei- befragung geäussert. Damit sind Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht glaubhaft gemacht und sind im klägerischen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. - 15 - 5.3. Die Vorinstanz hat bei der Klägerin in der Phase vom 1. Juli 2020 bis 30. April 2021 ein betreibungsrechtliches Existenzminimum mit Fr. 2'013.00 bestimmt, wobei sie Fr. 212.50 Arbeitswegkosten und Fr. 35.20 für auswärtige Verpflegung einsetzte (E. 6.5.2.2. des angefochte- nen Entscheids). Nach dem Ausgeführten sind der Klägerin keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen sowie vom 1. Juli 2020 bis 31. Ok- tober 2020 Arbeitswegkosten von Fr. 532.00 und vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 keine Arbeitswegkosten mehr. Damit beträgt das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum vom 1. Juli 2020 bis 31. Oktober 2020 Fr. 2'297.00 und vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 Fr. 1'765.00. 6. Bezüglich des Existenzminimums des Kindes C. macht der Beklagte mit der Berufung geltend, in der Phase vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 fielen die Fremdbetreuungskosten für C. weg (Berufung N. 7). Die Klägerin wehrt sich gegen die Streichung der Fremdbetreuungskosten in dieser Phase. Zur Begründung bringt sie vor, erstens könnten Hortplätze nicht jederzeit gekündigt werden und die Kosten fielen auch nach dem Ver- lust der Arbeitsstelle an und zweitens habe sich die Klägerin um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen, weshalb sie aufgrund der besonderen Be- dürfnisse von C. bei der Pflege auf ständige Drittbetreuung angewiesen sei, wenn sie Termine wahrzunehmen habe (Berufungsantwort N. 57). Mit Ein- gabe vom 11. April 2022 (N. 25) replizierte der Beklagte diesbezüglich, es werde einerseits bestritten, dass Hortplätze nicht jederzeit gekündigt wer- den könnten und andererseits, dass die Bemühung um eine neue Arbeits- stelle derart intensiv sei, dass eine Fremdbetreuung in Anspruch genom- men werden müsse. Die Klägerin hat nicht substanziiert dargelegt und damit nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass und in welchem Umfang C. in dieser Phase, in welcher sie nicht erwerbstätig gewesen ist, auf Fremdbetreuung angewie- sen gewesen wäre. Entsprechend sind in dieser Phase im Existenzmini- mum von C. keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen. Sein ungedeck- ter Barbedarf beträgt daher in dieser Phase (gleich wie in der Phase vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Januar 2020) Fr. 592.00 (vgl. E. 6.5.3. des an- gefochtenen Entscheids). 7. 7.1. 7.1.1. Der Beklagte möchte bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote der Ehegatten berücksichtigen. - 16 - 7.1.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, der Beklagte habe keine Sparquote glaubhaft gemacht, denn er lasse eine substantiierte Behauptung, Beweis- mittel und eine Berechnung zum Umfang der Sparquote vermissen (ange- fochtener Entscheid E. 6.8., S. 25 f.). 7.1.3. Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachge- wiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfü- gung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- braucht wird - muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksich- tigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4) bzw. ist diese vom Überschuss abzu- ziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Der Unterhaltsschuldner, der eine Spar- quote behauptet, muss diese beziffern und soweit möglich belegen (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488). Massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (BGE 134 III 580 E. 8; ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für THOMAS GEISER zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). 7.1.4. Der Beklagte macht geltend, vor der Trennung der Parteien habe eine we- sentliche Sparquote bestanden, da das gesamte Einkommen der Klägerin von dieser gespart bzw. auf eigene, ausländische Konten überwiesen und nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten verwendet worden sei. Der Beklagte beantragte in diesem Zusammenhang die Edition "sämtlicher Bankkonti" der Klägerin ab 1. Januar 2017. Diesem Antrag sei die Klägerin nicht nachgekommen und die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinan- dergesetzt. Der Beleg der Sparquote sei dadurch nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz hätte die Nichtedition der verlangten Kontoauszüge dem- entsprechend würdigen müssen, dass von einer Sparquote im Umfang des Einkommens der Klägerin ausgegangen worden wäre (Klageantwort, S. 10 f., act. 69 f.; Duplik, act. 90; Berufung S. 15). 7.1.5. Die Klägerin bestreitet das Vorliegen einer Sparquote. Sie macht sodann in einem Eventualstandpunkt geltend, eine Sparquote wäre auch durch trennungsbedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen verbraucht worden (Klage N. 36 ff., act. 13 f., Replik N. 9, act. 109; Berufungsantwort N. 77 f.). 7.1.6. Gemäss den Ausführungen des Beklagten (Klageantwort, S. 3, act. 62) ha- ben sich die Parteien am 1. September 2017 getrennt. Eine massgebliche Sparquote würde somit den Zeitraum 2016/2017 betreffen. Der Beklagte - 17 - behauptet, die Sparquote habe das ganze Einkommen der Klägerin um- fasst, macht aber keine Angaben und reicht auch keine Belege dazu ein, wie hoch deren Einkommen im Zeitraum 2016/2017 gewesen ist (vgl. Kla- geantwort S. 6 mit Angaben zum Einkommen der Klägerin ab 2019). Das Einkommen der Klägerin müsste für den Beklagten aus den Geschäftsbü- chern der ihm gehörenden F. GmbH aber ohne Weiteres ersichtlich sein. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte gestützt auf seine Behauptungen die Sparquote nicht hätte beziffern können. Damit hat die Vorinstanz zurecht keine Sparquote berücksichtigt. 7.2. 7.2.1. Aus der aktuellen Beziehung des Beklagten sind zwei Kinder hervorgegan- gen, L., geboren am tt.mm.jjjj, und M., geboren am tt.mm.jjjj. Im Weiteren hat der Beklagte als Kind aus seiner ersten Ehe N., geboren am tt.mm.jjjj. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beklagten sei es aufgrund der überaus guten finanziellen Verhältnisse möglich, den Unter- halt dieser Kinder aus seinem Überschuss zu decken (E. 6.5.4.1. a.A.) und berechnete den strittigen Kinderunterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge für die anderen Kinder (vgl. insbesondere E. 6.5.4.2 und 6.5.5. des angefochtenen Entscheids). Erst anschliessend setzte sie sich auch noch mit dem Unterhaltsanspruch der anderen Kinder auseinan- der, und berechnete den Unterhaltsanspruch der beiden Kinder aus der aktuellen Beziehung. Bezüglich der Tochter aus erster Ehe N., welche da- mals ein Internat in England besuchte, schloss die Vorinstanz, mit den ein- gereichten Belegen und den insgesamt lediglich sieben Überweisungen seien keine regelmässigen Unterhaltszahlungen nachgewiesen, zumal die Tochter im Jahr 2020 bereits schon 15 Jahre alt sei (E. 6.5.6. des ange- fochtenen Entscheids). 7.2.2. Dieses methodische Vorgehen der Vorinstanz überzeugt nicht und wird mit der Berufung (S. 8) zurecht gerügt. Nach der Rechtsprechung sind alle (minderjährigen) unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Unglei- che Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Die Vorinstanz hätte somit nicht den Unterhaltsbeitrag des Kindes C. und insbesondere auch seinen Überschussanteil festlegen dürfen, ohne dabei auch den Unterhaltsanspruch seiner Halbgeschwister und ihren allfälligen Anspruch auf einen Überschussanteil zu berücksichtigen. 7.2.3. Den (unter Berücksichtigung der Kinderzulagen) ungedeckten Barbedarf der beiden Kinder des Beklagten aus seiner aktuellen Beziehung L. und M. - 18 - beziffert der Beklagte mit je Fr. 550.00. Die Vorinstanz war von einem un- gedeckten Barbedarf dieser Kinder von je Fr. 300.00 ausgegangen (Grund- betrag Fr. 400.00 + Krankenkasse Fr. 100.00 ./. Kinderzulagen Fr. 200.00; angefochtener Entscheid E. 6.5.6.1). Der Beklagte möchte zusätzlich einen Wohnkostenanteil von je Fr. 250.00 berücksichtigen (Berufung S. 9). Die Klägerin bestreitet den Barbedarf dieser Kinder von Fr. 550.00 im Grund- satz nicht; sie macht jedoch geltend, da auch die Partnerin des Beklagten in seinen Firmen oder neu in der J. GmbH ein Einkommen generiere, müsse der Beklagte nicht für mehr als die Hälfte des Barbedarfs seiner Kinder aufkommen, da der Unterhaltsanspruch der Kinder sich gegen beide Eltern richte und auch die Partnerin des Beklagten leistungsfähig sei. Damit sei mit Fr. 275.00 lediglich die Hälfte des ungedeckten Barbedarfs vom Be- klagten zu tragen (Berufungsantwort N. 59 f.). 7.2.4. Im Weiteren macht der Beklagte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Kinder L. und M. von je Fr. 841.25 geltend (Berufung S. 11). Auch die Vorinstanz ist von einem Betreuungsunterhalt für diese Kinder in dieser Höhe ausgegangen (bestehend aus Fr. 425.00 hälftiger Grundbetrag der Mutter, Fr. 266.25 Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Fr. 150.00 KVG-Prä- mien), allerdings nur bis zum 30. April 2021. Danach falle der Betreuungs- unterhalt weg, da der Mutter der Kinder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (E. 6.5.6.1. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht geltend, dass die Lebenspartnerin des Beklagten auf Betreuungsun- terhalt angewiesen sein solle, werde bestritten und stelle eine unbelegte Parteibehauptung dar. Die Lebenspartnerin habe schon immer aus den Ge- sellschaften des Beklagten ein Einkommen (wie vorher die Klägerin) bezo- gen und habe auch jüngst eine eigene Firma gegründet. Die Lebenspart- nerin könne ihr familienrechtliches Existenzminimum damit ohne weiteres selber decken und sei nicht auf Betreuungsunterhalt angewiesen (Beru- fungsantwort N. 75). Demgegenüber bringt der Beklagte mit seiner Eingabe vom 11. April 2022 (N. 27) vor, es werde bestritten, dass seine Partnerin in seinen Firmen ein Einkommen erziele. Sie werde indes eines erzielen, bei der J. GmbH, allerdings erst ab April 2022. Die Firma verfüge erst seit dem 22. Dezember 2021 über ein Geschäftskonto und die erste Kunden-Zah- lung sei erst am 10. Februar 2022 eingegangen. Die Höhe des Einkom- mens der Partnerin des Beklagten stehe indes heute noch in keiner Weise fest, sondern hänge vom Geschäftsgang der GmbH ab. 7.2.5. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Lebenspartnerin des Be- klagten vor der Gründung der J. GmbH erwerbstätig gewesen wäre, wozu sie aufgrund des jungen Alters der Kinder nach dem Schulstufenmodell auch nicht verpflichtet werden könnte. Die J. GmbH wurde gemäss Han- delsregisterauszug (Berufungsantwortbeilage 2) im November 2021 ge- - 19 - gründet. Es erscheint glaubhaft, dass die Gesellschaft in den ersten Mona- ten ihres Bestehens noch kein Erwerbseinkommen für die Partnerin des Beklagten abwerfen konnte. Dies änderte sich jedoch gemäss den eigenen Angaben des Beklagten per April 2022. Dementsprechend ist ab diesem Zeitpunkt kein Betreuungsunterhalt für die Kinder L. und M. mehr zu be- rücksichtigen sowie nur noch die Hälfte des Barbedarfs, da die andere Hälfte von der Lebenspartnerin zu tragen ist. 7.2.6. Bezüglich seiner Tochter aus erster Ehe N., geboren am tt.mm.jjjj, führt der Beklagte aus, diese lebe seit August 2021 wieder in der Schweiz und in seinem Haushalt, weshalb er seither direkt für deren Unterhalt aufkomme. Bis und mit Juli seien dem Beklagten monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 960.00 anzurechnen. Danach betrage deren Existenzminimum rund Fr. 750.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Kran- kenkasse Fr. 100.00, Kinderzulagen Fr. 200.00; Berufung S. 9). Zur Be- gründung des monatlichen Unterhalts von Fr. 960.00 hatte der Beklagte in der Klageantwort ausgeführt, diese besuche ein Internat in England. Der Beklagte komme im Rahmen seiner Unterhaltspflicht für die Internatskos- ten auf und habe seiner Tochter in den vergangenen Monaten Zahlungen von insgesamt Fr. 11'520.15 geleistet, monatlich mithin Fr. 960.00 (Kla- geantwort S. 12, act. 71). 7.2.7. Mit der Berufungsantwort bestreitet die Klägerin, dass der Beklagte gegen- über seiner Tochter noch unterhaltspflichtig sei. Sie bestreitet auch, dass sich die Tochter nun dauerhaft in der Schweiz aufhalte und der Bedarf der Tochter nach Schweizer Verhältnissen zu berechnen sei. Der Beklagte er- wähne nicht, dass seine Tochter in der Schweiz oder in der W. noch eine Ausbildung verfolgt und damit über einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch verfügen würde. Soweit die Klägerin wisse, habe der Beklagte seiner Toch- ter ihr Studium in der W. finanziert (diese Beträge seien auch über die Ge- sellschaften gelaufen) und er müsse davon ausgegangen werden, dass die Tochter ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und über gar keinen ge- setzlichen Unterhaltsanspruch mehr verfüge (Berufungsantwort N. 63 f.). 7.2.8. Mit Eingabe vom 11. April 2022 (N. 29) führte der Beklagte dazu aus, die Klägerin habe es unterlassen, seine Unterhaltspflicht gegenüber N. im erst- instanzlichen Verfahren zu bestreiten. 7.2.9. Die Vorinstanz hatte den Unterhaltsanspruch der Tochter N. nicht berück- sichtigt mit der Begründung, mit den eingereichten Belegen und den insge- - 20 - samt lediglich sieben Überweisungen seien keine regelmässigen Unter- haltszahlungen des Beklagten nachgewiesen, zumal die Tochter im Jahr 2020 bereits schon 15 Jahre alt sei (angefochtener Entscheid E. 6.5.6.2). 7.2.10. Da es um Kinderhalt geht, irrt der Beklagte, wenn er vorbringt, die Klägerin könne im Berufungsverfahren seine Unterhaltspflicht gegenüber N. nicht mehr bestreiten (vgl. oben E. 1.1). Der Kläger hat im gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verfahren keine substanziierten Behauptungen zur Be- darfs- und Einkommenssituation von N. gemacht. Selbst wenn er in der Vergangenheit Zahlungen an N. geleistet hat, bedeutet dies nicht, dass diesbezüglich eine Unterhaltspflicht bestand, und er sie nicht ohne eine sol- che Pflicht freiwillig geleistet hat. Bezüglich dem behaupteten Besuch eines Internats in England ist unklar, weshalb Pelin nicht in der Schweiz die (kos- tenlose) öffentliche Schule besuchte und beim Beklagten wohnte. Bei der behaupteten Rückkehr in die Schweiz war N. bereits 16 Jahre alt, weshalb es durchaus möglich erscheint, dass sie selber bereits ein Erwerbseinkom- men erzielt. Auch ist nichts über die Leistungsfähigkeit des anderen Eltern- teils bekannt. Insgesamt hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass bei N. ein ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gestützt Art. 277 Abs. 1 ZGB der Beklagte gegenüber N. bis zu deren Volljährigkeit (am 4. April 2023) unterhaltspflichtig ist. Sie hat ent- sprechend grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Überschussanteil wie ihre Halbgeschwister. 8. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und für das eheliche Kind C.. 8.1. 8.1.1. Als erste Phase sind die Unterhaltsbeiträge für die Phase vom 1. Januar 2020 (Beginn der Phase 1 gemäss Vorinstanz bzw. früheste eingeklagte Unterhaltsbeiträge) bis zum 30. April 2020 (Geburt des Kindes M.) zu be- rechnen. 8.1.2. Dabei ist von folgenden Zahlen auszugehen: Einkommen Beklagter: Fr. 19'500.00 (vgl. E. 3) Einkommen Klägerin: Fr. 0.00 (E. 6.3.1.3. des angefochtenen Entscheids) Familienrechtliches Existenzminimum Beklagter: Fr. 3'151.50 - 21 - (Fr. 1'442.50 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [Fr. 1'692.50 ge- mäss E. 6.5.1. des angefochtenen Entscheids ./. Fr. 250.00 Wohnkosten- anteil L., vgl. E. 7.2.3 und 7.2.5.] + Fr. 1'709.00 Steuern [E. 6.5.4.1. des angefochtenen Entscheids]) Familienrechtliches Existenzminimum Klägerin: Fr. 3'148.00 (Fr. 1'765.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [E. 6.5.2.1 des an- gefochtenen Entscheids] + 1'383.00 Steuern [E. 6.5.4.1. des angefochte- nen Entscheids]) Ungedeckter Barbedarf C.: Fr. 592.00 (E. 6.5.3. des angefochtenen Urteils) Unterhaltsanspruch L. (ohne Überschussanteil): Fr. 1'391.25 (Fr. 550.00 Ungedeckter Barbedarf [vgl. E. 7.2.3. und 7.2.5.] + Fr. 841.25 Betreuungsunterhalt [vgl. E. 7.2.3. und 7.2.5.]) 8.1.3. Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 11'217.25. Nach der Regel der "gros- sen und kleinen Köpfe" (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3.) wäre dieser auf die Parteien (je 2/7) und auf die Kinder C., L. und N. (je 1/7) aufzuteilen, woraus sich rechnerisch ein Überschussanteil von je Fr. 1'602.45 für die Kinder und von Fr. 3'204.90 für die Parteien ergibt. Die Vorinstanz hat den Überschussanteil der Kinder gestützt auf die frühere aargauische Praxis auf 50 % ihres Barbedarfs limitiert (E. 6.5.4.2. des an- gefochtenen Entscheids). Diese schematische Praxis wird unter der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr geduldet (vgl. BGE 5A_52/2021 E. 4.2. und 7.3.1.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erziehe- rischen und konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGE 147 III 265 E. 7.3. a.E.). Aus der Lehre und Rechtsprechung hat sich bisher jedoch noch kaum herauskristallisiert, wann von weit überdurchschnittlichen finan- ziellen Verhältnissen auszugehen ist und nach welchen Parametern (Ein- kommen, Überschuss oder einstufig-konkrete Kontrollrechnung, wobei letzteres den ohnehin schon grossen Aufwand für die Unterhaltsberech- nungen weiter steigern würde) diese Frage zu beantworten ist (vgl. STOLL, Kommentierung zu BGE 5A_311/2019, FamPra.ch 2021, S. 226 f.; BRÄNDLI / HURNI / WISMER, Einfachere Berechnung des Kinderbarunterhalts nach BGer 5A_311/2019, in: AJP 2021, S. 305; MEYER, Unterhaltsberechnung: Ist jetzt alles klar, FamPra.ch 2021, S. 901 f.). In BGE 5A_52/2021 (E. 7.3.1.) hielt das Bundesgericht fest, bei einem Einkommen der Eltern von rund Fr. 11'000.00 lägen keine weit überdurchschnittlich guten finanzi- ellen Verhältnisse vor und liege eine Plafonierung ausserhalb des dem Obergericht grundsätzlich zukommenden Ermessenspielraums. Die fragli- - 22 - chen rechnerischen Überschussanteile des Kindes in jenem Verfahren be- trugen bis zu Fr. 825.75 (vgl. Urteil des Obergerichts Aargau ZVE.2021.59 E. 3.2.2.). Vorliegend liegen jedenfalls überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse vor; ob auch weit überdurchschnittliche finanzielle Verhältnisse gegeben sind, kann letztlich offen bleiben, da keine der Parteien substantiiert erzie- herische oder konkrete Bedarfsgründe für die Limitierung des Überschuss- anteils vorbringt und solche auch nicht ersichtlich sind. 8.1.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. in dieser Phase setzt sich damit zusammen aus dem Betreuungsunterhalt von Fr. 3'148.00 (ungedecktes familienrecht- liches Existenzminimum der Klägerin) und dem Barunterhalt von Fr. 2'194.45 (Fr. 592.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'602.45 Überschus- santeil) und beträgt insgesamt Fr. 5'342.45. 8.1.5. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 3'204.90. 8.2. 8.2.1. Als zweite Phase sind die Unterhaltsbeiträge von 1. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 zu berechnen. Neu ist in dieser Phase das neugeborene weitere Kind des Beklagten, M., zu berücksichtigen. Der bisher allein L. zustehende Be- treuungsunterhalt teilt sich damit neu auf ihn und seinen neugeborenen Bruder auf, ändert sich aber betraglich nicht. Neu hinzu kommt der unge- deckte Barbedarf von M., der wie bei seinem Bruder Fr. 550.00 beträgt. Gleichzeitig reduziert sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten um den Wohnkostenanteil von M. von Fr. 250.00. Der zu vertei- lende Überschuss reduziert sich insgesamt um Fr. 300.00 (Fr. 550.00 ./. Fr. 250.00) auf Fr. 10'917.25 und ist neu auf die beiden Parteien und vier Kinder zu verteilen, so dass den Parteien je 1/4 (Fr. 2'729.30) und den Kin- dern je 1/8 (Fr. 1'364.65) daran zusteht. 8.2.2. Der Unterhaltsbeitrag für C. in dieser Phase setzt sich damit zusammen aus dem Betreuungsunterhalt von Fr. 3'148.00 (ungedecktes familienrecht- liches Existenzminimum der Klägerin) und dem Barunterhalt von Fr. 1'956.65 (Fr. 592.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'364.65 Überschus- santeil) und beträgt insgesamt Fr. 5'104.65. 8.2.3. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 2'729.30. - 23 - 8.3. 8.3.1. Als dritte Phase sind die Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli bis 31. Oktober 2020 zu bestimmen. In dieser Phase erzielt die Klägerin neu ein Erwerbs- einkommen. Ab hier beginnt Phase 2 gemäss dem vorinstanzlichen Urteil. Es sind entsprechend die von der Vorinstanz ermittelten Zahlen für jene Phase, ergänzt durch die Korrekturen des vorliegenden Entscheids, der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen. 8.3.2. Massgeblich sind die folgenden Zahlen: Einkommen Beklagter: Fr. 19'500.00 (unverändert) Einkommen Klägerin: Fr. 2'817.00 (vgl. E. 2) Familienrechtliches Existenzminimum Beklagter: Fr. 2'823.50 (Fr. 1'192.50 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [unverändert] + Fr. 1'631.00 Steuern [E. 6.5.4.1. des angefochtenen Entscheids]) Familienrechtliches Existenzminimum Klägerin: Fr. 3'824.00 (Fr. 2'297.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [vgl. E. 5.] + Fr. 1'527.00 Steuern [E. 6.5.4.1. des angefochtenen Entscheids]) Ungedeckter Barbedarf C.: Fr. 1'016.75 (E. 6.5.3. des angefochtenen Ur- teils) Unterhaltsanspruch L. und M. (ohne Überschussanteil): je Fr. 970.60 (un- verändert) (Fr. 550.00 Ungedeckter Barbedarf + Fr. 420.60 Betreuungsunterhalt) 8.3.3. Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 12'711.55 und somit Überschussan- teile für die Parteien von Fr. 3'177.90 (1/4) und für die vier Kinder von Fr. 1'588.95 (1/8). 8.3.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. in dieser Phase setzt sich damit zusammen aus dem Betreuungsunterhalt von Fr. 1'007.00 (Fr. 3'824.00 familienrecht- liches Existenzminimum der Klägerin ./. Fr. 2'817.00 Einkommen der Klä- gerin) und dem Barunterhalt von Fr. 2'605.70 (Fr. 1'016.75 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'588.95 Überschussanteil) und beträgt insgesamt Fr. 3'612.70. - 24 - 8.3.5. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 3'177.90. 8.4. 8.4.1. Als vierte Phase sind die Unterhaltsbeiträge vom November 2020 bis im April 2021 zu bestimmen. In dieser Phase hat die Klägerin vorübergehend kein Erwerbseinkommen mehr, was sich auch auf die Existenzminima von ihr und C. auswirkt. 8.4.2. Es ist bei der Unterhaltsberechnung von folgenden Zahlen auszugehen: Einkommen Beklagter: Fr. 19'500.00 (unverändert) Einkommen Klägerin: Fr. 0.00 (vgl. E. 2) Familienrechtliches Existenzminimum Beklagter: Fr. 2'823.50 (unverän- dert) Familienrechtliches Existenzminimum Klägerin: Fr. 3'292.00 (Fr. 1'765.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [vgl. E. 5] + Fr. 1'527.00 Steuern [unverändert]) Ungedeckter Barbedarf C.: Fr. 592.00 (vgl. E. 6) Unterhaltsanspruch L. und M. (ohne Überschussanteil): je Fr. 970.60 (un- verändert) 8.4.3. Dies ergibt einen Überschuss von Fr. 10'851.30 und Überschussanteile für die Parteien von je Fr. 2'712.80 (1/4) und für die vier Kinder von je Fr. 1'356.40 (1/8). 8.4.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. in dieser Phase setzt sich damit zusammen aus dem Betreuungsunterhalt von Fr. 3'292.00 (familienrechtliches Exis- tenzminium der Klägerin) und dem Barunterhalt von Fr. 1'948.40 (Fr. 592.00 ungedeckter Barbedarf + Fr. 1'356.40 Überschussanteil) und beträgt insgesamt Fr. 5'240.40. 8.4.5. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem Überschussanteil von Fr. 2'712.80. - 25 - 8.5. 8.5.1. Als fünfte Phase sind die Unterhaltsbeiträge vom 1. Mai 2021 bis zum No- vember 2021 zu bestimmen. Ab dem 1. Mai 2021 beginnt die Phase 3 der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung. Entsprechend sind der Unterhalts- berechnung die Zahlen für diese Phase, ergänzt durch die Korrekturen des vorliegenden Entscheids, zu Grunde zu legen. 8.5.2. Folgende Zahlen sind für die Unterhaltsberechnung massgeblich: Einkommen Beklagter: Fr. 19'500.00 (unverändert) Einkommen Klägerin: Fr. 6'000.00 (E. 6.3.1.3. des angefochtenen Urteils) Familienrechtliches Existenzminimum Beklagter: Fr. 3'256.50 (Fr. 1'192.50 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [unverändert] + Fr. 2'064.00 Steuern [E. 6.5.4.1. des angefochtenen Entscheids]) Familienrechtliches Existenzminimum Klägerin: Fr. 4'884.00 (Fr. 2'517.00 Betreibungsrechtliches Existenzminimum [E. 6.5.2.2. des an- gefochtenen Entscheids] + Fr. 2'367.00 Steuern [E. 6.5.4.1. des angefoch- tenen Entscheids]) Ungedeckter Barbedarf C.: Fr. 1'442.00 (E. 6.5.3 des angefochtenen Ent- scheids) Unterhaltsanspruch L. und M. (ohne Überschussanteil): je Fr. 970.60 (un- verändert) 8.5.3. 8.5.3.1. In dieser Phase übersteigt das Einkommen der Klägerin ihr familienrechtli- ches Existenzminimum, weshalb es keinen Raum mehr für einen Betreu- ungsunterhalt für C. gibt. Damit die weiteren Kinder des Beklagten nicht am Überschuss der Klägerin partizipieren, sind die Überschüsse der Klägerin und des Beklagten rechnerisch je separat zu verteilen. Angesichts der im- mer noch viel grösseren Finanzkraft des Beklagten und der Betreuungs- leistung der Klägerin gegenüber C. erscheint es nach wie vor angemessen, dass der Beklagte mit seinem Unterhaltsbeitrag den gesamten (nicht be- reits durch eigenes Einkommen des Kindes abgedeckten) Unterhaltsbedarf von C. deckt. - 26 - 8.5.3.2. Der Überschuss der Klägerin beträgt Fr. 1'116.00 (Fr. 6'000.00 Einkommen ./. Fr. 4'884.00 Familienrechtliches Existenzminimum). An diesem partizi- pieren die Parteien je zu 2/5 mit Fr. 446.40 und C. zu 1/5 mit Fr. 223.20. 8.5.3.3. Der Überschuss des Beklagten beträgt Fr. 12'860.30 (Fr. 19'500.00 Ein- kommen ./. Fr. 3'256.50 eigenes familienrechtliches Existenzminimum ./. Fr. 1'442.00 ungedeckter Barbedarf von C. ./. [2x Fr. 970.60] Unterhaltsan- spruch ohne Überschussanteil L. und M.). Der Anteil der Parteien daran beträgt mit je 1/4 Fr. 3'215.05 und derjenige der vier Kinder mit je 1/8 Fr. 1'607.55. 8.5.4. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 3'049.55 (Fr. 1'442.00 unge- deckter Barbedarf + Fr. 1'607.55 Überschussanteil). 8.5.5. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'768.65 (An- teil von Fr. 3'215.05 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin). 8.6. 8.6.1. Als sechste Phase sind die Unterhaltsbeiträge von Dezember 2021 bis März 2022 zu bestimmen. In dieser Phase sind beim Beklagten höhere Wohnkosten zu berücksichtigen und sein familienrechtliches Existenzmini- mum steigt infolgedessen auf Fr. 4'014.00 (Fr. 1'950.00 betreibungsrecht- liches Existenzminimum [Fr. 2'450.00 ./. Fr. 500.00 Wohnkostenanteile der Kinder, vgl. E. 4.4.] + Fr. 2'064.00 Steuern [unverändert]). 8.6.2. Der Überschuss des Beklagten (unter Berücksichtigung der Deckung des Barbedarfs seiner Kinder) beträgt damit neu Fr. 12'102.80. Der Überschus- santeil für die beiden Parteien beläuft sich somit auf je Fr. 3'025.70 (1/4) und derjenige der Kinder auf Fr. 1'512.85 (1/8). 8.6.3. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 2'954.85 (Fr. 1'442.00 unge- deckter Barbedarf + Fr. 1'512.85 Überschussanteil). 8.6.4. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'579.30 (An- teil von Fr. 3'025.70 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin). - 27 - 8.7. 8.7.1. Als siebte Phase sind die Unterhaltsbeiträge von April 2022 bis zum März 2023 zu bestimmen. In dieser Phase ist davon auszugehen, dass die Le- benspartnerin des Beklagten aus ihrem selbständigen Erwerbseinkommen ihren Lebensunterhalt selber bestreiten und sich hälftig am Barunterhalt der Kinder L. und M. beteiligen kann. Der ungedeckte Barbedarf dieser beiden Kinder gegenüber dem Beklagten beträgt somit nur noch je Fr. 275.00 (Fr. 550.00 ungedeckter Barbedarf / 2; bisher je Fr. 970.60 inkl. Betreu- ungsunterhalt). Im Gegenzug ist dem Beklagten aber auch nur noch die Hälfte des Wohnkostenanteils der Kinder (je Fr. 125.00 anstatt je Fr. 250.00) von seinem Existenzminimum abzuziehen. 8.7.2. Der Überschuss des Beklagten (unter Berücksichtigung der Deckung des Barbedarfs seiner Kinder) beträgt infolgedessen neu Fr. 13'244.00. Der Überschussanteil für die beiden Parteien beläuft sich somit auf je Fr. 3'311.00 (1/4) und derjenige der Kinder auf Fr. 1'655.50 (1/8). 8.7.3. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 3'097.50 (Fr. 1'442.00 unge- deckter Barbedarf + Fr. 1'655.50 Überschussanteil). 8.7.4. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'864.60 (An- teil von Fr. 3'311.00 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin). 8.8. 8.8.1. Als achte Phase sind die Unterhaltsbeiträge ab April 2023 zu bestimmen. In dieser Phase fällt der Unterhaltsanspruch der Tochter der Beklagten aus erster Ehe N. gegenüber ihm weg. Der Überschuss des Beklagten ist somit nur noch auf zwei Erwachsene (die Parteien) mit einem Anteil von je 2/7 und drei Kinder mit einem Anteil von je 1/7 aufzuteilen. 8.8.2. Bei einem gleich bleibenden Überschuss des Beklagten von Fr. 13'244.00 betragen die Überschussanteil für die Parteien somit neu je Fr. 3'784.00 und für die Kinder je Fr. 1'892.00. 8.8.3. Der Unterhaltsbeitrag für C. beträgt damit Fr. 3'334.00 (Fr. 1'442.00 unge- deckter Barbedarf + Fr. 1'892.00 Überschussanteil). - 28 - 8.8.4. Die Klägerin hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'337.60 (An- teil von Fr. 3'784.00 am Überschuss des Beklagten ./. Fr. 446.40 Anteil des Beklagten am Überschuss der Klägerin). 9. 9.1. Mit der Berufung ficht der Beklagte schliesslich auch Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids an, mit welchem das Fahrzeug [...] für die Dauer der Trennung der Klägerin zur ausschliesslichen Benutzung zuge- wiesen worden ist. 9.2. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, es sei, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, zu prüfen, wem das Fahrzeug besser diene. Unbestritten sei, dass die Klägerin das Fahrzeug als Angestellte der F. GmbH auch privat benutzt habe. Ebenso unbestritten sei, dass das Fahr- zeug seit dem 9. Februar 2016 über die D. GmbH (umfirmiert zu F. GmbH) geleast worden sei und der Klägerin seither zur Verfügung gestanden habe. Der Beklagte sei auf das Fahrzeug nicht angewiesen, da ihm selber meh- rere Geschäftsautos zur Verfügung stünden, welche er auch privat nutzen könne. Der Beklagte sei bei der F. GmbH einziger Gesellschafter und Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift. Wie von den Parteien übereinstim- mend an der Verhandlung zu Protokoll gegeben, sei die F. GmbH auch zum Zweck des Finanzierens des Zusammenlebens der Parteien in An- spruch genommen worden. Soweit aus den Akten ersichtlich sei und der Beklagte selber in seiner Stellungnahme vorbringe, sei über die F. GmbH u.a. auch die Hypothek der Liegenschaft bezahlt worden, die der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin und den Kindern bewohne. Exemplarisch sei auf die durch den Beklagten ins Recht gelegten Zahlungen über die F. GmbH an die Tochter N. und weitere Personen verwiesen, die ebenfalls nicht geschäftlich begründet seien. Durch diese nicht geschäftlich begrün- deten Zahlungen finde eine Sphären- und Vermögensvermischung statt, wodurch die Selbständigkeit der juristischen Person gegenüber der beherr- schenden Person ungenügende Beachtung erfahre. Die Berufung auf die Selbständigkeit der Gesellschaft erscheine vorgeschoben, um sich den persönlichen Verpflichtungen zu entziehen. Entsprechend sei der Durch- griff auf das Fahrzeug gerechtfertigt und das Fahrzeug sei der Klägerin zur Nutzung zuzuweisen (angefochtener Entscheid E. 9.3. und E. 9.4.2.). 9.3. Der Beklagte macht mit Berufung geltend, der Grundsatz, die Zuteilung des Fahrzeugs habe unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu erfolgen, gelte nur für Gegenstände, welche im Eigentum eines der Ehegatten stün- den, nicht aber Vermögenswerte im Eigentum von Dritten. Es könne also - 29 - im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nicht über das Eigentum von Dritt- personen befunden werden. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff seien nicht gegeben, zumal die F. GmbH deren Eigentumsansprüche be- reits mit Schlichtungsgesuch vom 20. April 2020 geltend gemacht habe. Damit habe sie bereits von Beginn an offenbart, dass sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin auf eine Rückgabe des Fahr- zeugs beharrt habe. Die Klägerin verhalte sich missbräuchlich, indem sie versuche, sich mittels der beantragten Eheschutzmassnahme der Rück- gabe des Fahrzeugs zu entziehen (Berufung S. 15 f.) 9.4. Mit Berufungsantwort schloss sich die Klägerin im Wesentlichen der vor- instanzlichen Begründung an und erwähnte, dass sie auch das Eigentum der F. GmbH an diesem Fahrzeug bestreite. Die in diesem Zusammenhang pendente Eigentumsklage sei nach wie vor beim Bezirksgericht Q. rechts- hängig (Berufungsantwort N. 79 ff.). 9.5. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Eheschutzgericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Benützung des Hausrates. Dazu zählen auch Autos im Besitz der Ehegatten. Bei der Zuteilung spielen in erster Linie Er- wägungen der Zweckmässigkeit eine Rolle und kommt es nicht darauf an, welcher Ehegatte Eigentümer des konkreten Gegenstandes ist oder sonst daran ein Recht besitzt (BGE 114 II 18 E. 4). 9.6. Das fragliche Auto steht unstreitig seit Jahren im Besitz der Klägerin. Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf einen An- trag der Klägerin über die Zuweisung dieses Autos zur Benutzung befun- den hat. Nachdem der Beklagte die Zuweisung des Autos an sich zur pri- vaten Nutzung gar nicht beantragt, ist er durch das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich nicht beschwert, und kann auf seine Berufung mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. 9.7. Soweit die F. GmbH – welche nicht Partei dieses Verfahrens ist – behaup- tet, der Besitz der Klägerin am Fahrzeug sei unberechtigt und sie gestützt auf ihr (behauptetes) Eigentumsrecht dessen Herausgabe verlangt, hat sie dies mittels Klage gegen die Klägerin zu tun, wobei eine solche Klage of- fenbar bereits hängig ist. Im vorliegenden Eheschutzverfahren hingegen ist nicht über die sachenrechtlichen Ansprüche der F. GmbH zu befinden. 10. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten von Fr. 2'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 - 30 - Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) dem Beklagten zu zwei Dritteln und der Klä- gerin zu einem Drittel aufzuerlegen. Sodann hat der Beklagte der Klägerin einen Drittel ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese wer- den ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädi- gung in einem Eheschutzverfahren von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT) und Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pau- schal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer 7.7 %) auf Fr. 1'992.45 festgesetzt. Der Beklagte hat der Klägerin dementsprechend Fr. 664.15 an ihren Par- teikosten zu ersetzen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 4. und 6 des Ent- scheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 15. Februar 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Kindes C. monatlich im Voraus die folgenden Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: - CHF 5'342.45 1.1.2020 – 30.4.2020 (davon Betreuungsunterhalt CHF 3'148.00) - CHF 5'104.65 1.5.2020 – 30.6.2020 (davon Betreuungsunterhalt CHF 3'148.00) - CHF 3'612.70 1.7.2020 – 31.10.2020 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'007.00) - CHF 5'240.40 1.11.2020 – 30.4.2021 (davon Betreuungsunterhalt CHF 3'292.00) - CHF 3'049.55 1.5.2021 – 30.11.2021 (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) - CHF 2'954.85 1.12.2021 – 31.3.2022 (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) - CHF 3'097.50 1.4. 2022 – 31.3.2023 (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) - CHF 3'334.00 ab 1.4.2023 (davon Betreuungsunterhalt CHF 0.00) 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persön- lichen Unterhalt monatlich im Voraus folgenden Betrag zu bezahlen: - 31 - - CHF 3'204.90 1.1.2020 – 30.4.2020 - CHF 2'729.30 1.5.2020 – 30.6.2020 - CHF 3'177.90 1.7.2020 – 31.10.2020 - CHF 2'712.80 1.11.2020 – 30.4.2021 - CHF 2'768.65 1.5.2021 – 30.11.2021 - CHF 2'579.30 1.12.2021 – 31.3.2022 - CHF 2'864.60 1.4. 2022 – 31.3.2023 - CHF 3'337.60 ab 1.4.2023 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird zu 2/3 mit Fr. 1'666.65 dem Beklagten und zu 1/3 mit Fr. 833.35 der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat damit Fr. 333.35 an den Beklagten (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und Fr. 500.00 an die Obergerichtskasse zu bezahlen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1/3 ihrer Parteikosten in gericht- lich festgesetzter Höhe von Fr. 1'992.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuern), somit Fr. 664.15, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 32 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'00.00. Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess