1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die richterlich festgesetzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 642.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. -8- Zustellung an: den Beklagten die Klägerin (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)