Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 911.50 (Fr. 1'823.05 bei einem Kostenstreitwert im Rechtsmittelverfahren von Fr. 3'241.10 [Fr. 2'100.00 + Fr. 1'141.10; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenzuschlags von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % richterlich auf Fr. 642.85 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: