zu beanstanden und wird vom Beklagten in der Sache auch nicht begründet gerügt. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz daher zu Recht zum Schluss, dass der Beklagte zu 7/10 unterliegt und die Prozesskosten in diesem Umfang zu tragen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 festgesetzt (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).