Dementsprechend hat im vorinstanzlichen Verfahren keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen waren. Dass die Vorinstanz hierfür auf die Anzahl der von den Parteien gestellten Begehren (Klägerin: 3, Beklagter: 7) abstellte und damit zu einem Verteilschlüssel von 3 : 7 gelangte, ist nicht -7-