Demnach unterlag die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in jenem Umfang, in dem sie Vollstreckungsbegehren gestellt und diese anschliessend zurückgezogen hat. In diesem Umfang hat die Vorinstanz das Verfahren korrekterweise auch abgeschrieben. Der Beklagte demgegenüber unterlag nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in jenem Umfang, in dem er über die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hinaus Begehren stellte, auf die die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Dementsprechend hat im vorinstanzlichen Verfahren keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen waren.