2.5. Die Vorinstanz wendete diese Rechtsgrundlagen korrekt an: Der Beklagte geht selber davon aus, dass die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren über die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hinaus gestellten Begehren unzulässig waren. Zu Recht rügt er demnach auch nicht, dass die Vorinstanz auf diese Begehren nicht eingetreten ist. Soweit der Beklagte implizit vorbringen will, die Vorinstanz hätte auf seine Begehren Ziff. 2–8 nicht eingehen müssen, weil die Voraussetzungen einer Widerklage nicht erfüllt gewesen seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er besagte Begehren aber gestellt und damit rechtshängig gemacht hatte. Sie waren von der Vorinstanz daher zu beurteilen.