2.4. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wird dem Gericht ein Klagerückzug zu Protokoll gegeben (Art. 241 Abs. 1 ZPO), so schreibt dieses das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO).