des Beklagten als eine Art Widerklage zum Vollstreckungsgesuch aufzufassen. Das Vollstreckungsgericht hätte seine Anträge daher lediglich unter dem Aspekt der Vollstreckbarkeit zu prüfen gehabt. Wäre diese nicht gegeben gewesen, wären diese unter voller Kostenfolge zulasten der Klägerin abzuweisen gewesen. Nachdem die Klägerin ihr Vollstreckungsbegehren zurückgezogen habe, dürften die Kostenfolgen nicht anders beurteilt werden. Das Verfahren sei korrekt als gegenstandslos infolge Rückzugs abgeschrieben worden. Dabei hätte die Klägerin nach Art. 106 Abs. 1 ZPO als vollständig unterlegen zu gelten und alle Prozesskosten alleine zu tragen gehabt.