2.3. Der Beklagte führt in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe ihn zu Recht zu einer Stellungnahme eingeladen. Bei dieser handle es sich aber nicht um eine Art Widerklage, da die Voraussetzungen für eine Widerklage fehlen würden, insbesondere würden seine Anträge nicht auf demselben Rechtsverhältnis wie das Vollstreckungsgesuch basieren und über andere Verfahren abgehandelt. Es hätten demnach sowohl ein sachlicher Zusammenhang als auch die gleiche Verfahrensart gefehlt, um die Stellungnahme -6-