In Bezug auf die Kostenverteilung erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin gestützt auf den Rückzug ihrer drei Begehren als unterliegend gelte, der Beklagte demgegenüber zufolge Nichteintretens auf sieben seiner Anträge unterliege. Dementsprechend erscheine eine Kostenverteilung von 3/10 (Klägerin) zu 7/10 (Beklagter) als angemessen (angefochtener Entscheid E. 3.2).