Geldforderungen seien auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken (angefochtener Entscheid E. 2.3 und Dispositivziffer 2). Die Ziff. 2 und 4–8 der Stellungnahme des Beklagten seien sodann darauf ausgerichtet, eine neue Rechtslage zu schaffen, weshalb das Vollstreckungsgericht darauf ebenfalls nicht einzutreten habe (angefochtener Entscheid E. 2.3 und Dispositivziffer 2).