die Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten, die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Klägerin die Liegenschaft zu verlassen und sämtliche Dokumente/Schlüssel etc. auszuhändigen habe und schliesslich die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung (angefochtener Entscheid E. 2.1). Mangels Zuständigkeit habe das angerufene Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Beklagten, die von der Klägerin noch unbezahlt gebliebenen Geldforderungen zu vollstrecken (Ziff. 3), nicht einzutreten. Geldforderungen seien auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken (angefochtener Entscheid E. 2.3 und Dispositivziffer 2).