Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe ihre Vollstreckungsanträge zurückgezogen, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben sei (angefochtener Entscheid E. 1 und Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantrage neben der Abweisung der Vollstreckungsanträge zudem die Entlastung für sämtliche Mängel in der Auslegung der rechtlichen Basis des Scheidungsentscheids, die Verpflichtung der Klägerin, sämtliche ausstehenden Leistungen aus dem Scheidungsverfahren zu bezahlen, die Zusprechung einer Genugtuung für die Hausnutzung durch die Klägerin, die Verpflichtung der Klägerin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages, im Falle der Weigerung