" Es wird sowohl die Dispositivziffer 3 [als] auch die Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides angefochten." 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: