2. 2.1. Mit fristgerechter als Berufung betitelter Kostenbeschwerde stellte der Beklagte am 2. Februar 2022 (Postaufgabe) folgende Begehren: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm sei betreffend [die] Kostenverlegung in Ziffer 3 aufzuheben und die Verfahrenskosten vollständig der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin." 2.2. Nach Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht mit Verfügung vom 3. Februar 2022 teilte der Beklagte was folgt mit: