3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Gesuchstellerin zu 3/10, d.h. mit Fr. 900.00, und dem Gesuchsgegner zu 7/10, d.h. mit -4- Fr. 2'100.00, auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner dem Gericht Fr. 2'000.00 und der Gesuchstellerin Fr. 100.00 zu bezahlen hat. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin 4/10, d.h. Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und MWSt), der gerichtlich festgesetzten Parteientschädigung (Fr. 2'852.75) zu ersetzen."