1.4. Nachdem die Vergleichsgespräche gescheitert waren, zog die Klägerin ihr Vollstreckungsbegehren mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 zurück. 1.5. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Kulm: " 1. Die Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin werden infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Anträge des Gesuchsgegners Ziffer 2 bis 8 der Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 wird nicht eingetreten.