1.2. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 stellte der Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Anträge 1 bis 3 der Gesuchstellerin sind zurückzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei für sämtliche Mängel in der Auslegung der rechtlichen Basis, die durch das zuständige Gericht verfasst und aus dem Scheidungsurteil hervorgehen, zu entlasten. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche ausstehenden, im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgestellten und nachweisbar unbezahlte Leistungen, gemäss Verfügung des Gerichtes zu bezahlen.