3. Für den Fall des Zuwiderhandelns des Gesuchsgegners gegen den Vollstreckungsbefehl sei der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, die Liegenschaft X gemäss den Vorgaben des Scheidungsurteils zwischen den Parteien vom 07.07.2020 auch ohne Zustimmung des Gesuchsgegners zu veräussern. Eventuell: Die Zustimmung des Gesuchsgegners zur Unterzeichnung des Maklervertrags und zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages betreffend die Liegenschaft X sei durch den Vollstreckungsentscheid zu ersetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."