Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.30 (SZ.2021.66) Art. 15 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Brigitta Vogt Stenz, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, Postfach 2312, 5600 Lenzburg Beklagter B._____, […] Gegenstand Vollstreckung Scheidungsurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 7. Oktober 2021 stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Ziff. 7.2. der mit Urteil vom 07.07.2021 in Ziff. 6 genehmigten Schei- dungsvereinbarung der Parteien sei zu vollstrecken. 2. Es sei der Gesuchsgegner unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, den von der Gesuchstellerin bereits unterzeichnete Verkaufsauftrag mit der D. und einen Kaufvertrag betr. die Liegenschaft X zu einem Richtpreis von CHF 1'307'000.00 zu unterzeichnen. 3. Für den Fall des Zuwiderhandelns des Gesuchsgegners gegen den Vollstreckungsbefehl sei der Gesuchstellerin das Recht einzuräumen, die Liegenschaft X gemäss den Vorgaben des Scheidungsurteils zwi- schen den Parteien vom 07.07.2020 auch ohne Zustimmung des Ge- suchsgegners zu veräussern. Eventuell: Die Zustimmung des Gesuchsgegners zur Unterzeichnung des Makler- vertrags und zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages betreffend die Liegenschaft X sei durch den Vollstreckungsentscheid zu ersetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 stellte der Beklagte folgende An- träge: " 1. Die Anträge 1 bis 3 der Gesuchstellerin sind zurückzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei für sämtliche Mängel in der Auslegung der rechtlichen Basis, die durch das zuständige Gericht verfasst und aus dem Scheidungsurteil hervorgehen, zu entlasten. 3. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, sämtliche ausstehenden, im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgestellten und nachweisbar unbezahlte Leistungen, gemäss Verfügung des Gerichtes zu bezahlen. 4. Das angerufene Gericht bestimmt, was die Gesuchstellerin dem Ge- suchsgegner für die Nutzung der gemeinsamen Immobilie über den Zeitraum von mehr als 7 Jahren als Genugtuung zu entschädigen hat. -3- 5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, den Kaufvertrag zur Über- nahme der Immobilie durch den Gesuchsgegner, gemäss den gesetz- lichen Grundlagen in dessen Alleineigentum zu unterzeichnen. 6. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Unterzeichnung des Kaufver- trages verweigert, soll das Gericht per Verfügung, durch den Nachweis der Zahlung des Anteils gemäss Scheidungsurteil und hinterlegt bei ei- nem Notar, die gemeinsame Immobilie in das Alleineigentum des Ge- suchsgegners veranlassen. 7. Das angerufene Gericht bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Gesuch- stellerin die Immobilie zu verlassen hat in Begleitung eines Gerichtsdie- ners, zudem händigt sie sämtliche Dokumente, Schlüssel und allfällige Codes für den Zugang zum Haus dem Gerichtsdiener aus. 8. Das angerufene Gericht bestimmt, was und wie die Gesuchstellerin die nicht gemeinsam vereinbarte Nutzung der Immobilie ab dem Zeitpunkt der Scheidung dem Gesuchsgegner zu entschädigen hat. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.3. Am 1. Dezember 2021 fand vor der Vorinstanz eine Verhandlung statt, an- lässlich derer die Parteien in ihrer Replik bzw. Duplik an den bereits gestell- ten Anträgen festhielten. Nach den Vergleichsgesprächen sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum 15. Dezember 2021. 1.4. Nachdem die Vergleichsgespräche gescheitert waren, zog die Klägerin ihr Vollstreckungsbegehren mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 zurück. 1.5. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Kulm: " 1. Die Vollstreckungsbegehren der Gesuchstellerin werden infolge Rück- zugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Anträge des Gesuchsgegners Ziffer 2 bis 8 der Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Gesuchstellerin zu 3/10, d.h. mit Fr. 900.00, und dem Gesuchsgegner zu 7/10, d.h. mit -4- Fr. 2'100.00, auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstel- lerin von Fr. 1'000.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner dem Ge- richt Fr. 2'000.00 und der Gesuchstellerin Fr. 100.00 zu bezahlen hat. 4. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin 4/10, d.h. Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und MWSt), der gerichtlich festgesetzten Parteientschä- digung (Fr. 2'852.75) zu ersetzen." 2. 2.1. Mit fristgerechter als Berufung betitelter Kostenbeschwerde stellte der Be- klagte am 2. Februar 2022 (Postaufgabe) folgende Begehren: " 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm sei betreffend [die] Kos- tenverlegung in Ziffer 3 aufzuheben und die Verfahrenskosten vollstän- dig der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstelle- rin." 2.2. Nach Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht mit Verfügung vom 3. Feb- ruar 2022 teilte der Beklagte was folgt mit: " Es wird sowohl die Dispositivziffer 3 [als] auch die Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides angefochten." 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2022 stellte die Klägerin folgende An- träge: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). -5- 2. 2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet nur die vorinstanzliche Ver- teilung der Prozesskosten unter den Parteien nicht aber deren Höhe. 2.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe ihre Vollstreckungsanträge zu- rückgezogen, weshalb das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben sei (an- gefochtener Entscheid E. 1 und Dispositivziffer 1). Der Beklagte beantrage neben der Abweisung der Vollstreckungsanträge zudem die Entlastung für sämtliche Mängel in der Auslegung der rechtlichen Basis des Scheidungs- entscheids, die Verpflichtung der Klägerin, sämtliche ausstehenden Leis- tungen aus dem Scheidungsverfahren zu bezahlen, die Zusprechung einer Genugtuung für die Hausnutzung durch die Klägerin, die Verpflichtung der Klägerin zur Unterzeichnung des Kaufvertrages, im Falle der Weigerung die Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten, die Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem die Klägerin die Liegenschaft zu verlassen und sämtliche Dokumente/Schlüssel etc. auszuhändigen habe und schliesslich die Festsetzung einer Nutzungsentschädigung (angefoch- tener Entscheid E. 2.1). Mangels Zuständigkeit habe das angerufene Voll- streckungsgericht auf den Antrag des Beklagten, die von der Klägerin noch unbezahlt gebliebenen Geldforderungen zu vollstrecken (Ziff. 3), nicht ein- zutreten. Geldforderungen seien auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken (angefochtener Entscheid E. 2.3 und Dispositivziffer 2). Die Ziff. 2 und 4–8 der Stellungnahme des Beklagten seien sodann darauf ausgerichtet, eine neue Rechtslage zu schaffen, weshalb das Vollstreckungsgericht darauf ebenfalls nicht einzutreten habe (angefochtener Entscheid E. 2.3 und Dis- positivziffer 2). In Bezug auf die Kostenverteilung erwog die Vorinstanz, dass die Klägerin gestützt auf den Rückzug ihrer drei Begehren als unterliegend gelte, der Beklagte demgegenüber zufolge Nichteintretens auf sieben seiner Anträge unterliege. Dementsprechend erscheine eine Kostenverteilung von 3/10 (Klägerin) zu 7/10 (Beklagter) als angemessen (angefochtener Entscheid E. 3.2). 2.3. Der Beklagte führt in seiner Beschwerde aus, die Vorinstanz habe ihn zu Recht zu einer Stellungnahme eingeladen. Bei dieser handle es sich aber nicht um eine Art Widerklage, da die Voraussetzungen für eine Widerklage fehlen würden, insbesondere würden seine Anträge nicht auf demselben Rechtsverhältnis wie das Vollstreckungsgesuch basieren und über andere Verfahren abgehandelt. Es hätten demnach sowohl ein sachlicher Zusam- menhang als auch die gleiche Verfahrensart gefehlt, um die Stellungnahme -6- des Beklagten als eine Art Widerklage zum Vollstreckungsgesuch aufzu- fassen. Das Vollstreckungsgericht hätte seine Anträge daher lediglich unter dem Aspekt der Vollstreckbarkeit zu prüfen gehabt. Wäre diese nicht ge- geben gewesen, wären diese unter voller Kostenfolge zulasten der Kläge- rin abzuweisen gewesen. Nachdem die Klägerin ihr Vollstreckungsbegeh- ren zurückgezogen habe, dürften die Kostenfolgen nicht anders beurteilt werden. Das Verfahren sei korrekt als gegenstandslos infolge Rückzugs abgeschrieben worden. Dabei hätte die Klägerin nach Art. 106 Abs. 1 ZPO als vollständig unterlegen zu gelten und alle Prozesskosten alleine zu tra- gen gehabt. 2.4. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wird dem Gericht ein Klagerückzug zu Protokoll gegeben (Art. 241 Abs. 1 ZPO), so schreibt dieses das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.5. Die Vorinstanz wendete diese Rechtsgrundlagen korrekt an: Der Beklagte geht selber davon aus, dass die von ihm im vorinstanzlichen Verfahren über die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hinaus gestellten Begeh- ren unzulässig waren. Zu Recht rügt er demnach auch nicht, dass die Vorinstanz auf diese Begehren nicht eingetreten ist. Soweit der Beklagte implizit vorbringen will, die Vorinstanz hätte auf seine Begehren Ziff. 2–8 nicht eingehen müssen, weil die Voraussetzungen einer Widerklage nicht erfüllt gewesen seien, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er besagte Be- gehren aber gestellt und damit rechtshängig gemacht hatte. Sie waren von der Vorinstanz daher zu beurteilen. Es hätte dem Beklagten freigestanden, sich in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 auf die kostenfällige Abweisung des Vollstreckungsgesuchs zu beschränken. Demnach unterlag die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in jenem Umfang, in dem sie Vollstreckungsbegehren gestellt und diese anschliessend zurückgezogen hat. In diesem Umfang hat die Vorinstanz das Verfahren korrekterweise auch abgeschrieben. Der Be- klagte demgegenüber unterlag nach Art. 106 Abs. 1 ZPO in jenem Umfang, in dem er über die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hinaus Begehren stellte, auf die die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten ist. Dementspre- chend hat im vorinstanzlichen Verfahren keine der Parteien vollständig ob- siegt, weshalb die Kosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen waren. Dass die Vorinstanz hierfür auf die An- zahl der von den Parteien gestellten Begehren (Klägerin: 3, Beklagter: 7) abstellte und damit zu einem Verteilschlüssel von 3 : 7 gelangte, ist nicht -7- zu beanstanden und wird vom Beklagten in der Sache auch nicht begründet gerügt. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz daher zu Recht zum Schluss, dass der Beklagte zu 7/10 unterliegt und die Prozesskosten in diesem Umfang zu tragen hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.00 fest- gesetzt (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD) und mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird ausgehend von einer Grun- dentschädigung von Fr. 911.50 (Fr. 1'823.05 bei einem Kostenstreitwert im Rechtsmittelverfahren von Fr. 3'241.10 [Fr. 2'100.00 + Fr. 1'141.10; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT]; davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berück- sichtigung der tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhand- lung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 25 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) sowie des pauschalen Auslagenzuschlags von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % richterlich auf Fr. 642.85 festgesetzt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die richterlich festgesetzte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 642.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. -8- Zustellung an: den Beklagten die Klägerin (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'241.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker