4. Die Klägerin hat dem Beklagten vier Fünftel seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 1'670.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'336.00, zu bezahlen. 5. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)