Ihre entsprechenden Gesuche für das Berufungsverfahren begründet die Klägerin nur gerade damit, dass sie mittelos und das Verfahren nicht aussichtslos sei (Berufung, Rz. 53 ff.). Sie verliert aber insbesondere kein Wort dazu, inwiefern es ihr - entgegen der Vorinstanz - nicht möglich sein sollte, sich im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft in T. flüssige Mittel für die Bestreitung der Verfahrenskosten zu beschaffen. Eine Nachfrist ist der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht einzuräumen (AGVE 2002 S. 68 f.).