15.2. Die Vorinstanz hatte das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin und ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Sie sei gemäss ihren Aussagen Alleineigentümerin einer Ferienwohnung in T., welche samt Renovation Fr. 85'000.00 gekostet habe. Aus ihren Aussagen sei zudem zu schliessen, dass sie nicht hypothekarisch belastet sei. Somit fiele eine Beschaffung flüssiger Mittel durch Veräusserung, Vermietung oder Erhöhung der hypothekarischen Belastung in Betracht. Das Gegenteil habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht (Urteil, Erw. 4.2).