AGVE 2002 S. 72]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], - 25 - Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'336.00, zu bezahlen. 15. Die Klägerin verlangt vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss für die Gerichts- und Fr. 7'000.00 für die Anwaltskosten; eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.